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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mieten für Dienstwagengaragen sind nicht als Arbeitslohn zu versteuern

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BUNDESFINANZHOF
Az.: VI R 145/99
Urteil vom 07.06.2002
Vorinstanz: FG Hamburg – Az.: I 1142/97 – Urteil vom 18.08.1999

Leitsätze
1. Überlässt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine eigene Garage, in der ein Dienstwagen untergestellt wird, stellt das vom Arbeitgeber gezahlte Nutzungsentgelt regelmäßig keinen Arbeitslohn dar.

2. Stellt der Arbeitnehmer den Dienstwagen in einer von ihm angemieteten Garage unter, handelt es sich bei der vom Arbeitgeber erstatteten Garagenmiete um steuerfreien Auslagenersatz.

3. Wird in diesen Fällen die private Nutzung des Dienstwagens nach der 1 v.H.-Regelung erfasst, so ist kein geldwerter Vorteil für die Überlassung der Garage an den Arbeitnehmer anzusetzen.

Gründe
I.
Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin (Klägerin) überließ in den Lohnzahlungszeiträumen 1993, 1994, 1995 sowie Januar bis Juli 1996 ihren im Außendienst tätigen Arbeitnehmern geleaste Kfz zum betrieblichen und auch zum privaten Gebrauch (Dienstwagen). Nach Ziff. 5.3 der „Kraftfahrzeug-Überlassungs-Vereinbarung“ war jeder Außendienst-Mitarbeiter verpflichtet, den Dienstwagen über Nacht in einer Garage oder an einem vergleichbaren sicheren Ort abzustellen. Bei den Garagen handelte es sich um arbeitnehmereigene oder von den Arbeitnehmern angemietete Garagen. In den dort abgestellten Dienstwagen befanden sich Werkzeuge und Waren von erheblichem Wert, die die Außendienst-Mitarbeiter für ihre Tätigkeit benötigten. Daneben bewahrten die Außendienst-Mitarbeiter weitere Materialien und Werkzeuge in den Garagen auf. Die Klägerin erstattete den Arbeitnehmern die gezahlten Garagenmieten nach Vorlage der Mietverträge. Für die Bereitstellung einer eigenen Garage erstattete sie den Arbeitnehmern die Kosten bis zu einer Höhe von 60 DM auf der Grundlage einer Kostenkalkulation, in der die dem Flächenanteil der Garage zur Gesamtnutzungsfläche des Hauses entsprechenden Anteile an Zinsen, Reparaturkosten, laufenden Bewirtschaftungskosten und Abschreibungen erfasst waren.

Die Klägerin unterwarf den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung der Dienstwagen entsprechend Abschn. 31 Abs. 7 Satz 3 Nr. 4 der Lohnsteuer-Richtlinien 1993 (LStR) bzw. für den Lohnzahlungszeitraum von Januar bis Juli 1996 nach § […]


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