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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung wegen Beleidigung und Bedrohung

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Landesarbeitsgericht Köln
Az: 5 Sa 566/02
Urteil vom 28.11.2002
Vorinstanz: Arbeitsgericht Köln – Az.: 9 Ca 8598/01

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.02.2002 – 9 Ca 8598/01 – teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 20.08.2001 nicht beendet worden ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung, um Weiterbeschäftigung sowie um die Erteilung eines Zeugnisses.
Der Kläger ist der Ehemann der Mitgeschäftsführerin der Beklagten, Frau U . Die Firma befasst sich mit der Produktion und dem Verkauf von Backwaren. Frau U geht einer versicherungspflichtigen Tätigkeit bei einer Großbank in Bonn nach und erzielt dort ein geregeltes Einkommen.
Der Kläger erhielt jeweils Lohnabrechnungen von der Beklagten, in denen als Einstelltermin der 16.01.2001 genannt ist und worin jeweils monatlich 5.000,– DM brutto zu seinen Gunsten abgerechnet wurden. Steuer- und Sozialabgaben wurden für ihn ordnungsgemäß abgeführt.
Mit Schreiben vom 20.08.2001 erhielt der Kläger folgende Kündigung:
„Sehr geehrter Herr U ,
das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis kündige ich fristgerecht zum 15.09.2001, bis zu Ihrem Ausscheiden werden Sie hiermit mit sofortiger Wirkung bei vollen Bezügen von der Arbeit freigestellt.
Das Betreten der Geschäftsräume ist Ihnen nicht mehr gestattet. Ihre Arbeitspapiere werden Ihnen rechtzeitig übergeben.“
Mit seiner Klage hat der Kläger sich gegen die Kündigung unter Berufung auf Kündigungsschutz gewendet und die Kündigungsfrist gerügt, ein Zwischenzeugnis sowie Weiterbeschäftigung verlangt.
Der Kläger hat behauptet, seit 16.01.2001 als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen und in erster Linie mit dem Verkauf von Backwaren befasst gewesen zu sein. Hintergrund der Kündigung sei offensichtlich die Trennung des Ehepaars, was aber keinen Einfluss nehme auf seine berufliche Tätigkeit.
Es gebe einen schriftlichen Arbeitsvertrag, vom Kläger und nicht vo[…]


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