Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR 636/01
Urteil vom 26.09.2002
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Neumünster – Az.: 2 Ca 1610 a/00 – Urteil vom 14.12.2000
II. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 5 Sa 183/01- Urteil vom 14.06.2001
Leitsatz:
Die Entscheidung des Unternehmers, einen Betriebsteil durch eine noch zu gründende, finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen voll eingegliederte Organgesellschaft mit von dieser neu einzustellenden Arbeitnehmern weiter betreiben zu lassen, stellt kein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG dar, den in diesem Betriebsteil bisher beschäftigten Arbeitnehmern zu kündigen.
In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2002 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 14. Juni 2001 -5 Sa 183/01 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.
Die Klägerin ist seit dem 1. September 1988 in der von der Beklagten betriebenen Rheumaklinik als Küchenhilfe beschäftigt. Ihre Vergütung betrug zuletzt 1.890,00 DM brutto. Auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter der Klinik findet entweder der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) oder der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) Anwendung.
Die Beklagte hat steuerrechtlich den Status der Gemeinnützigkeit. Gesellschafter der in der Rechtsform der GmbH betriebenen Beklagten sind die Landesversicherungsanstalten und die AOK-Landesverbände der Länder Schleswig-Holstein und Hamburg sowie die Stadt B. Nach Jahresfehlbeträgen von jeweils mehr als 4 Mio. DM in den Kalenderjahren 1995 und 1996 leitete die Beklagte erste Sanierungsmaßnahmen ein. Sie ließ ein Gutachten zur Organisations- und Strukturanalyse ihres Unternehmens erstellen, das Ende 1999 vorlag. Auf der Grundlage dieses Gutachtens beschlossen die Gesellschafter auf ihrer Versammlung vom 15. Juni 2000, die K[…]