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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung des Chefarzts wegen fahrlässigem Behandlungsfehler

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LAG Düsseldorf
Az: 16 Sa 632/96
Urteil vom 17.03.1998

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom Dezember 1995.

Die Beklagte mit Sitz in S. betreibt das von ihr etwa acht Kilometer entfernt liegende Krankenhaus M. mit einer gynäkologischen Abteilung. Der am 07.08.1937 geborene Kläger, zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs 58 Jahre alt, verheiratet, wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zum 01.06.1980 als Assistenzarzt für den Bereich Gynäkologie eingestellt. Seit dem 16.07.1980 ist er Erster Oberarzt und Ständiger Vertreter des Chefarztes der Abteilung Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Dortiger Chefarzt ist zur Zeit Prof. Dr. L.. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet vereinbarungsgemäß der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) Anwendung. Die Vergütung des Klägers erfolgte zuletzt nach Vergütungsgruppe I BAT.

Am 13.11.1995, 02.20 Uhr, wurde die Patientin Vera T., geboren am 3., wegen leichter Blutung und leichter Wehen in das Krankenhaus M. stationär aufgenommen. Sie befand sich in der 4. Schwangerschaft und zum Zeitpunkt der Klinikaufnahme in der 41. Schwangerschaftswoche (SSW). Errechneter Entbindungstermin war der 09.11.1995. Sie hatte zuvor im Jahr 1984 in der 38. SSW eine Totgeburt mit Vakuumextraktion, 1987 in der 42. SSW eine Sectio caesarea (Kaiserschnitt) wegen Geburtsstillstands in der Eröffnungsphase und 1992 in der 12. SSW eine Fehlgeburt.

Am Abend des 14.11.1995 setzten bei der Patientin Wehen ein. Es erfolgte die Übernahme in den Kreißsaal. Um 20.40 Uhr sprang die Fruchtblase. Am 15.11.1995 um 08.00 Uhr übernahm der Kläger die Patientin als nunmehr zuständiger Kreißsaal- und geburtshilflicher Oberarzt. Es erfolgte kontinuierlich eine Kardiotokogramm-CTG-Überwachung durch Aufzeichnung der Herzschlagfrequenz des Kindes (fetale Herzschlagfrequenz) sowie der Wehentätigkeit. Im Verlauf des Vormittags traten variable Dezelerationen – Veränderungen der fetalen Herzfrequenz – auf. Um 15.30 Uhr betrug die Muttermundsöffnung 5 Zentimeter, der Kopf des Kindes befand sich im Beckeneingang. Gegen 16.00 Uhr fand unter Beteiligung des Chefarztes Prof. L., des Klägers und der Assistenzärzte C. und N. eine Übergabebesprechung statt, in der der Fall erörtert wurde. Der Chefarzt gab hierbei die Anweisung, die Indikation zur Re-Sectio (erneute Kaiserschnittentbindung) großzügig zu stellen. Gegen 17.00 Uhr nahm die Hebamme eine Rasur zur S[…]


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