Hessisches Landesarbeitsgericht
Az.: 9/2 Sa 1414/00
Urteil vom 29.06.2001
Vorinstanz: ArbG Frankfurt – Az.: 4 Ca 9747/98 â Urteil vom 20.06.2000
Leitsatz:
Kein Anspruch von Gewerkschaftssekretären/innen auf anteilige Erstattung der Kosten für eine Wochen- oder Monatskarte des RMV, die diese für Fahrten zu Gerichtsterminen einsetzen (Die D verlangt die Vorlage von Einzelfahrscheinen)
Normen: §§ 670, 677, 683, 812 BGB
Das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 9 hat in Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2001 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main – 4 Ca 9747/98 – vom 20. Juni 2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Auslagenersatz für Dienstfahrten ab dem Jahr 1995 geltend.
Der Kläger war zunächst bei dem Beklagten zu 1) als Rechtssekretär beschäftigt. Bis Mai 1994 zahlte der Beklagte zu 1) an den Kläger wie an die übrigen Mitarbeiter für Fahrtkostenauslagen einen pauschalen Fahrtkostenzusatz gemäà einer Betriebsvereinbarung, welche zum 31.05.1994 gekündigt wurde. Ab dem 01.06.1994 findet auf das Arbeitsverhältnis die „Reisekostenregelung für Beschäftigte des D “ (BI. 23 – 31 d. A) vom 12.06.1994 Anwendung. In dieser Reisekostenregelung heiÃt es unter Ziff. 5.a (vgl. BI. 27 d. A.):
„Verauslagte Fahrtkosten werden in der nachgewiesenen Höhe erstattet, jedoch mit der Einschränkung, dass bei der Benutzung der Bundesbahn grundsätzlich die zweite Wagenklasse zu Grunde gelegt wird.“
Zum 01.04.1998 fand ein Teilbetriebsübergang auf die Beklagte zu 2) statt.
Bereits mit Schreiben vom 19.08.1994 hatte der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung geltend gemacht und vorgeschlagen, aus Wirtschaftlichkeitsgründen eine Beteiligung des Beklagten zu 1) an den Kosten eines Jahresabonnements für den öffentlichen Personennahverkehr vorzunehmen. Mit Schreiben vom 22.09.1994 teilte der Landesbezirk Hessen des Beklagten zu 1) mit, dass die Kostenerstattung grundsÃ[…]