BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 10 AZR 48/02 Urteil vom 23.10.2002
Leitsätze
Die Bezeichnung von Zuwendungen als „freiwillige Sozialleistung“ läßt in der Regel nicht den Schluß zu, die entsprechende Zusage des Arbeitgebers stehe unter einem Widerrufsvorbehalt.
Das Bundesarbeitsgericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom XXX für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2001 – 9 Sa 128/00 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 14. Februar 2000 – 3 Ca 557/97 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Erbin des Klägers und jetzige Revisionsklägerin 2.571,29 Euro nebst 4 % Zinsen seit 25. Oktober 1997 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gewährung einer Jubiläumszuwendung aus Anlaß des 25-jährigen Dienstjubiläums des mittlerweile verstorbenen Klägers.
Der Kläger war seit dem 1. November 1970 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt und feierte am 1. November 1995 sein 25-jähriges Dienstjubiläum. Die Beklagte betreibt in G eine Landmaschinenfabrik. Eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten gab 1977 eine Personalinformation 4.6 heraus, die in der ab 1. Januar 1984 gültigen Fassung ua. wie folgt lautet:
“ ……………………………………… ……
II. Jubiläumszuwendungen
1. Jubilarenehrengabe
Im Monat seines Dienstjubiläums erhält der Jubilar ein Geldgeschenk.
Diese freiwillige Sozialleistung des Unternehmens beträgt:
bei 25-jährigem Dienstjubiläum 1 Monatsentgelt brutto
bei 40-jährigem Dienstjubiläum 2 Monatsentgelte brutto
bei 50-jährigem Dienstjubiläum 2 Monatsentgelte brutto
………………………………..
III. Gültigkeitsbereich
Diese Regelung gilt für Ge mit Ausnahme von Punkt II. 2. Der Feierzuschuß wird gezahlt an folgenden Standorten: