BUNDESGERICHTSHOF
Az.: IX ZR 39/02
Verkündet am: 23.01.2003
Vorinstanzen: OLG Brandenburg, LG Frankfurt (Oder)
Leitsatz:
Die Gehaltsansprüche des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der nicht zugleich Gesellschafter ist, können bevorrechtigte Forderungen sein.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2003 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Januar 2002 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Nummer 3 des Urteilsausspruchs des Berufungsurteils wie folgt neu gefaßt wird:
Die Gehaltsansprüche des Klägers für die Monate Juni, Juli, August und September 1996 in Höhe von jeweils 6.340 DM brutto werden zur Tabelle gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 1 GesO festgestellt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war von April 1991 bis zu seiner Abberufung im Mai 1996 Geschäftsführer der G. GmbH (fortan: Gesellschaft), die von politischen Gemeinden gegründet worden war. Er selbst war kein Gesellschafter. Im Juli 1993 schloß die Gesellschaft mit dem Kläger einen „Geschäftsführervertrag“, nach dessen § 4 dem Geschäftsführer als Vergütung für seine (vollzeitliche) Tätigkeit für die Gesellschaft „ein monatliches Gehalt nach dem gültigen Tarifvertrag Gruppe VI des Arbeitgeberverbandes der Wohnungswirtschaft“ versprochen wurde. Ende Mai 1996 kündigte die Gesellschaft den Vertrag fristlos und stellte die Gehaltszahlungen ein.
Am 1. April 1997 wurde über das Vermögen der Gesellschaft die Gesamtvollstreckung eröffnet und der Beklagte zum Verwalter bestellt. Er schloß mit dem Kläger vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) – Kammer für Handelssachen – einen gerichtlichen Vergleich, nach dem der Anstellungsvertrag einverständlich zum 31. März 1997 aufgehoben wurde.
Für die Monate Januar bis März 1997 erhielt der Kläger Konkursausfallgeld.
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger den Beklagten für die Monate Oktober bis Dezember 1996 auf Zahlung seines letzten monatlichen Bruttogehalts in Höhe von j[…]