Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschäftsführer – Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

 
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN
Az.: 4 Ta 283/03
Beschluss vom 01.12.2003
Vorinstanz: Arbeitsgericht Bonn, AZ.: 3 Ca 789/03

 In Sachen XX hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln am 1.12.2003 – ohne mündliche Verhandlung – beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.07.2003 – 3 Ca 789/03 – abgeändert:
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Bonn verwiesen.

Gründe:
I.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten „zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern“. Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG. In Betrieben einer juristischen Person gelten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer solche Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrages allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person berufen sind.
Dabei geht es nicht darum, ob in Beziehung auf andere Rechtsvorschriften, insbesondere auch sozialrechtliche oder steuerliche Vorschriften ein Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren wäre. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG enthält eine Fiktion. Die Fiktion gilt auch für das der Organstellung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis und greift unabhängig davon ein, ob dieses sich materiellrechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis darstellt (BAG 13.05.1996 AP Nr. 27 zu § 5 ArbGG; 06.05.1999 AP Nr. 46 zu § 5 ArbGG).
Auch dann, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen juristischer Person und Vertretungsorgan wegen starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis anzusehen ist und deshalb materiell dem Arbeitsrecht un[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv