LANDESARBEITSGERICHT KÖLN
Az.: 4 Ta 283/03
Beschluss vom 01.12.2003
Vorinstanz: Arbeitsgericht Bonn, AZ.: 3 Ca 789/03
In Sachen XX hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln am 1.12.2003 – ohne mündliche Verhandlung – beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.07.2003 – 3 Ca 789/03 – abgeändert:
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Bonn verwiesen.
Gründe:
I.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten „zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern“. Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG. In Betrieben einer juristischen Person gelten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer solche Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrages allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person berufen sind.
Dabei geht es nicht darum, ob in Beziehung auf andere Rechtsvorschriften, insbesondere auch sozialrechtliche oder steuerliche Vorschriften ein Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren wäre. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG enthält eine Fiktion. Die Fiktion gilt auch für das der Organstellung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis und greift unabhängig davon ein, ob dieses sich materiellrechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis darstellt (BAG 13.05.1996 AP Nr. 27 zu § 5 ArbGG; 06.05.1999 AP Nr. 46 zu § 5 ArbGG).
Auch dann, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen juristischer Person und Vertretungsorgan wegen starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis anzusehen ist und deshalb materiell dem Arbeitsrecht un[…]