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Betriebsverfassungsgesetz: Anwendbarkeit bei karitativer Einrichtung

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Thüringer Landesarbeitsgericht
Az.: l TaBV 7/2000
Beschluß vom 25.01.2001
Vorinstanz: ArbG Erfurt – Az.: 8 BV 9/2000 – Urteil vom: 04.04.2000

Leitsätze:
Ein Krankenhausträger in der Rechtsform einer gGmbH, der sich im Gesellschaftsvertrag verpflichtet hat, das kirchliche Proprium (Selbstverständnis) der Evangelisch-Lutherischen Kirche mitzutragen und der Mitglied im Diakonischen Werk dieser Kirche ist, ist eine karitative Einrichtung der Kirche i. S. des § 118 Abs. 2 BetrVG, in der das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung findet.

In dem Beschwerdeverfahren im B es c h l u ß v e r f a h r e nhat die 1. Kammer des Thüringer Landesarbeitsgerichts in Erfurtauf die Anhörung vom 21.12.2000beschlossen:
1) Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Erfurt vom 04.04.2000, Az.: 8 B V 9/2000, wird zurückgewiesen.
2) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe
I)
Die Beteiligten streiten über die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes auf den Betrieb der Antragstellerin und Beteiligten zu 1).
Die Antragstellerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 18.12.1997 in der Rechtsform einer gGmbH gegründet. Ihre beiden Gesellschafter sind die GmbH, deren alleiniger Gesellschafter die Stadt W ist, sowie die Stiftung S einer Einrichtung des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen e. V. (vgl, Bl. 41 d. A.).
Beide Gesellschafter hatten in Weimar an getrennten Standorten Krankenhäuser betrieben, die Stiftung durch die Kliniken und Diakonie gGmbH als Krankenhausträgerin. Die Gesellschafter hatten bereits mit Gesellschaftsvertrag vom 14.02.1995 die Krankenhaus-Neubau W GmbH gegründet (Bl. 103 – 111 d. A.). Dieses Unternehmen wird nunmehr mit dem gleichen Unternehmensgegenstand (Neubau und Betrieb von Krankenhauseinrichtungen) unter dem Namen und in der Rechtsform der Antragstellerin betrieben.
Der Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin liegt lediglich in Form des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 18.12.1997 vor. Der durch Beschluss der Gesellschafter verabschiedete Vertragsinhalt ist in den Ziff. II l – 4 des Protokolls nieder[…]


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