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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auskunftsanspruch über allg. Gehaltserhöhungen im Betrieb?

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Hess. Landesarbeitsgericht
Az.: 3 Sa 1145/99
Verkündet am 15.06.2000
Vorinstanz: ArbG Frankfurt am Main Az.: 5 Ca 3035/98
Rechtskräftig: 03.12.2001

In dem Rechtsstreit hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 3 in Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom15. Juni 2000 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 1999 – AZ: 5 Ca 3035/98 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien haben in dem mit dem Aktenzeichen 3 Sa 1253/98 bei dem Berufungsgericht anhängig gewesenen Rechtsstreit über die Wirksamkeit der von der Beklagten zum 30.09.1997 erklärten ordentlichen Kündigung gestritten. Der Kündigungsschutzklage des Klägers ist in beiden Instanzen stattgegeben worden. Das Berufungsurteil der Kammer vom 29.07.1999 ist inzwischen rechtskräftig.
Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger im Hinblick auf die Zeit ab 01.10.1997 Folgeansprüche geltend.
Er hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis unter dem 30.09.1997 zu erteilen, entsprechend einem vom Kläger noch vorzulegenden Entwurf und das zum Ausdruck bringt, dass der Kläger stets zur vollsten Zufriedenheit alle ihm obliegenden Aufgaben erledigt hat;
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über allgemeine Gehaltserhöhungen im Betrieb seit dem 01.10.1997 zu erteilen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Oktober 1997 bis April 1998 je DM 8.375,00 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von wöchentlich DM679,80 ab 01.10.1997 und von DM691,81 wöchentlich ab 01.01.1998 nebst 4% Zinsen aus dem sich daraus jeweils ergebenden Nettobetrag seit dem jeweils 01. des Folgemonats zu zahlen;
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger das Monatsgehalt in Höhe von brutto DM8.375,00 auch für die Monate Mai 1998 bis Dezember 1998 einschließlich zu zahlen […]


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