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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamkeit von wiederholten Befristungen bei Angestellten öffentlichen Dienst

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Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 6 Ca 8743/00
Verkündet am 06.06.2001

In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main – Kammer 6 – auf die mündliche Verhandlung vom 06.06,2001 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen,
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 10.950,– festgesetzt.

Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der zwischen ihnen letztvereinbarten Befristung aufgrund der ergänzenden Vereinbarung vom 17. Mai 2000 zum 10. Juni 2001.
Die Klägerin stand bis zum 13. Juli 1993 bei dem beklagten Land in einem Ausbildungsverhältnis zur Justizangestellten. Nach erfolgreichem Abschluss wurde sie auf Grundlage des „Arbeitsvertrages für Angestellte“ vom 15. April 1993 hinsichtlich dessen nähere Einzelheiten auf B1. 41 und 42 d.A. Bezug genommen wird, als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2 V BAT für die Zeit bis zum 05. Juli 1995 im C beschäftigt. Die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für das beklagte Land geltenden Fassung wurde vereinbart.
Unter dem Datum des 24. April 1995 und 04. September 1997 schlossen die Klägerin und das beklagte Land jeweils eine „Vertragsänderung für Angestellte“ ab, worin der befristete Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zunächst bis zum 01. Oktober 1997 und anschliessend bis zum 04. Juli 2000 vereinbart wurde. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten dieser Vereinbarungen wird auf Bl. 43 und 44 d.A. Bezug genommen.
Unter dem Datum des 04. Februar 2000 schlossen das beklagte Land und Herr R einen bis zum 31. Dezember 2000 befristeten Arbeitsvertrag für Angestellte nach dem BschFG ab und ab dem 09. Februar 2000 wurde der Arbeitnehmer ausweislich der Verfügung vom gleichen Tage (B1. 55 d. A.) in der Abteilung Immobiliarzwangsvollstreckung des W eingesetzt. Die ebenfalls dort beschäftigte Justizobersekretärin die zuletzt nach Besoldungsgruppe A 7 besoldet wurde ging am 06. März 2000 in den Mutterschutz und gebar am XX.XX.XXXX.
Unter dem Datum des 03. Mai 2000 wandte sich die Justizobersekretärin mit insgesamt drei Schreiben an das beklagt[…]


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