Weitere Urteile zu dieser Thematik
LAG Köln:
Az.: 4 Sa 930/97
Verkündet am : 30.01.1998
Vorinstanz: ArbG Siegburg – Az.: 6 Ca 3352/96
In dem Rechtsstreit
hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 07.04.1997 abgeändert:
Die Klage wird – soweit in diesem Urteil über sie entschieden wurde – abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen-
Tatbestand
Die Parteien streiten – soweit mit dem angefochtenen Teilurteil über die Klageanträge entschieden ist – darum, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.11.1996 aufgelöst worden und ob der Kläger weiterzubeschäftigen ist.
Der 1940 geborene Kläger war seit dem 01.04.1996 bei der Beklagten, die in der Regel ca. 35 Arbeitnehmer beschäftigt, als Aushilfsfahrer tätig. Sein monatlicher Bruttoverdienst betrug zuletzt 3.500,00 DM. In den ersten sechs Monaten erhielt die Beklagte vom Arbeitsamt eine Eingliederungsbeihilfe von 80 %, anschließend in Höhe von 60 %.
Der Aushändigung des Kündigungsschreibens vom 29.11.1996 (Bl. 6 d. A.) am selben Tage war folgendes vorausgegangen: Der Kläger hatte am 29.11. den Auftrag, unter anderem Kunden im Ahrtal und im Hunsrück zu beliefern. Die Ware für den Kunden an der Ahr, die zu seiner eigentlichen Tour gehörte, hatte der Kläger gegen 9.30 Uhr noch nicht geladen, sondern sie an der Rampe stehen lassen, weil er noch nicht sicher war, welche Ware für den Kunden im Hunsrück zu laden sei. Nachdem der Geschäftsführer der Beklagten eingetroffen war und den Kläger angewiesen hatte, er könne jetzt fahren, lud dieser Waren für den Kunden im Ahrtal nicht in das Fahrzeug, sondern fuhr los.
Der Geschäftsführer der Beklagten fuhr dem Kläger nach und erreichte diesen nach kurzer Fahrstrecke. Der Kläger kehrte auf das Betriebsgelände zurück. In diesem Zusammenhang kam es zu Äußerungen, deren Inhalt im einzelnen streitig ist.
Un[…]