BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 7 AZR 437/01
Urteil vom 04.12.2002
Das Bundesarbeitsgericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom XXX für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 17. Mai 2001 – 14 Sa 275/01 – unter Zurückweisung der Revision im übrigen teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. Dezember 2000 – 86 Ca 20977/00 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht auf Grund Befristung am 31. August 2000 geendet hat.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.540,95 Euro (= 6.925,50 DM) brutto abzüglich 1.701,66 Euro (= 3.328,15 DM) netto nebst Zinsen aus 1.839,29 Euro (= 3.597,35 DM) ab dem 15. Oktober 2000 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach dem Diskontsatz – Überleitungsgesetz (DÜG) bis zum 31. Dezember 2001 und ab dem 1. Januar 2002 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 Satz 3 BGB zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den bis zum 16. Mai 2001 entstandenen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 22 % und die Beklagte 78 % zu tragen, von den ab dem 17. Mai 2001 entstandenen Kosten haben der Kläger 1,6 % und die Beklagte 98,4 % zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund einer Befristung am 31. August 2000 geendet hat, sowie über Ansprüche des Klägers auf Krankenbezüge.
Die Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie wurde nach dem Gesetz über die Errichtung des Jugendaufbauwerkes Berlin (JgAufbWG) vom 23. Juni 1995 (GVBl. S 380) errichtet und betreibt auf Grund gesetzlichen Auftrags ua. Einrichtungen zur Förderung der Berufsbildung und der Berufsausbildung. Die Finanzierung der von ihr durchgeführten Maßnahmen erfolgt im Bereich der Ausbildung benachteiligter Jugendlicher im wesentlichen durch die Bundesanstalt für Arbeit. Mit dieser schließt die Beklagte Verträge auf der Grundlage der §§ 240 ff. SGB III für die Laufzeit von jeweils einem Jahr ab.