Landesarbeitsgericht Köln
Az: 11 Sa 950/08
Urteil vom 16.01.2009
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.07.2008 – 6 Ca 992/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch um Mehrarbeitsvergütung für den Zeitraum Mai 2004 bis 30.09.2006.
Die Klägerin war vom 01.04.2004 bis zum 30.09.2006 bei der Blumen L O auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 09.09.2004 zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden bei einem Monatsgehalt von 1.700,– € brutto, fällig am 10. des Folgemonats, als Floristin tätig. Der Anstellungsvertrag regelt in § 4 unter der Überschrift „Vergütung“ u.a., dass Mehrarbeit nach Absprache mit dem Arbeitgeber abgefeiert und eine Kapitalisierung nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung jährlich vorgenommen wird. In § 12 bestimmt der Anstellungsvertrag, dass die tariflichen Bestimmungen für den Erwerbsgartenbau, die Friedhofsgärtnereien, Floristenfachbetrieben und die Forstpflanzenbetriebe in N W Anwendung finden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 7 f. d. A. Bezug genommen. Ab dem 01.10.2006 war die Klägerin bis zum 29.02.2008 bei der Beklagten tätig.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, die Klage hinsichtlich der Mehrarbeitsvergütung abzuweisen, wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 01.07.2008 Bezug genommen.
Die Klägerin meint, auf ihr Arbeitsverhältnis sei der Rahmentarifvertrag für das Floristikgewerbe für die alten Bundesländer, einschließlich West-Berlin, anzuwenden. Da dieser keine Schriftform für die Geltendmachung vorsehe, genüge die Abgabe der Stundenzettel und ihre Abzeichnung. Durch die Vereinbarung jährlicher Kapitalisierung hätten die Parteien die Verfallsfrist im Übrigen abbedungen. Die Beklagte handele treuwidrig, wenn einerseits ihre Rechtsvorgängerin es zulasse, dass die Klägerin über 400 Überstunden ansammle und sich die Beklagte andererseits auf den Verfall der Ansprüche berufe. Die Verfallsk[…]