Bundesarbeitsgericht
Az: 9 AZR 999/06
Urteil vom 22.01.2008
In Sachen hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2008 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. Oktober 2006 – 9 Sa 69/06 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe der Ausbildungsvergütung.
Die am 17. Juni 1986 geborene Klägerin nahm 2002 und 2003 an einem Berufsvorbereitungsjahr teil. Sie ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft. Gegen Ende des Vorbereitungsjahres führte die Bundesagentur für Arbeit in der Bildungseinrichtung der Klägerin eine Informationsveranstaltung durch. Den Teilnehmern wurde ua. erläutert, nach Bestehen eines Tests gebe es die Möglichkeit, im sog. K. HandelsColleg an einer außerbetrieblichen Ausbildung teilzunehmen. Die Klägerin bestand und wurde daraufhin mit ihrem gesetzlichen Vertreter zu einem Informationsgespräch des „K. HandelsCollegs“ gebeten. In diesem Gespräch wurde ein Betrag von monatlich 282,00 Euro als Vergütung für das erste Ausbildungsjahr genannt.
Das „K. HandelsColleg“ war ein rechtlich nicht verselbständigter Betrieb der Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 2, eine Aktiengesellschaft, ist Mitglied des Einzelhandelsverbands Nordrhein-Westfalen. Etwa zum Jahreswechsel 2004/2005 wurde das „K. HandelsColleg“ in die Rechtspersönlichkeit der Beklagten zu 1 überführt, einer als Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2 betriebenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das „K. HandelsColleg“ war von der Bundesagentur für Arbeit noch vor seiner rechtlichen Verselbständigung als Träger von Maßnahmen der beruflichen Ausbildung nach den Bestimmungen des SGB III anerkannt. Ein in diesem Zusammenhang an das „K. HandelsColleg“ gerichtetes Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 22. Februar 2005 lautet wörtlich:
„Förderung der Berufsausbildung hier: Höhe der Ausbildungsvergütung
Sehr geehrte Damen und Herren!
Sie führen im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit gemäß dem am 14.08.2003 geschlossenen Vertrag eine außerbetriebliche Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Verkäufer/Verkäuferin durch.
Insoweit sind Sie Träger der Maßnahme nach § 240 Sozialgesetzbuch III (SGB III).
Grundlage für die Durchführung de[…]