LAG Niedersachsen
Az: 13 Sa 1765/03
Urteil vom 11.05.2004
In dem Rechtsstreit hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 11.05.2004 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 04.09.2003, 12 Ca 807/02, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 38.260,74 Euro festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt anteilige Rückzahlung von Ausbildungskosten für ein Fachhochschulstudium in Höhe von 38.260,74 Euro. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob Erziehungsurlaubszeiten als geleistete Dienstzeit zu bewerten sind.
Der Kläger ist ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der zu den Bedingungen des BAT Tarifangestellte und außerdem Dienstordnungsangestellte beschäftigt. Nach Ausbildung zur Sozialversicherungsfachangestellten war die Beklagte ab 31.07.1993 als BAT-Angestellte beschäftigt, zuletzt nach Vergütungsgruppe VI b BAT zuzüglich einer Zulage in Höhe des Differenzbetrages der Vergütungsgruppen VI b/V c.
Vom 01.09.1997 bis zum 21.10.1999 (Bestehen der Prüfung) absolvierte die Beklagte eine Fachhochschulausbildung an der Hochschule der gesetzlichen Unfallversicherung. Gemäß Fortbildungsvereinbarung vom 14.05.1997 (§ 2) trug der Kläger die Fortbildungskosten, insbesondere die Kosten der Schulung und Unterweisung, der Lehr- und Lernmittel sowie die Reise- und Verpflegungskosten. Außerdem hat der Kläger für die Zeiten der Freistellung die BAT-Vergütung fortgezahlt. Die in § 4 der Fortbildungsvereinbarung getroffene Rückzahlungsklausel lautet:
Frau H. verpflichtet sich, nach Beendigung der erfolgreich abgeschlossenen Fortbildung mindestens zwei Jahre im Dienst des G…-verbandes zu verbleiben. Ein Anspruch auf Übernahme in den gehobenen Dienst kann aus dem Bestehen der Fortbildungs-Abschlussprüfung nicht hergeleitet werden.
Bei Ausscheiden auf eigenen Antrag oder aufgrund einer besonderen Entlassung verpflichtet sie sich, für jedes nicht voll abgeleistete Dienstjahr, die Hälfte der von dem G…verband aus Anlass der Fortbildung gemachten Aufwendungen innerhalb eines Monats nach dem Ausscheiden zurückzuzahlen.
Ergänzend wird Bezug genommen auf die Fortbildungsvereinbarung vom 14.05.1997, Bl. 46 d.A..
Ab 01.01.2000 wu[…]