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Befristeter Arbeitsvertrag – Schriftformerfordernis

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 7 AZR 514/05
Urteil vom 26.07.2006

Leitsätze:
Zur Wahrung der nach § 14 Abs. 4 TzBfG für die Befristung von Arbeitsverträgen erforderlichen Schriftform genügt es, wenn die eine Vertragspartei in einem von ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags anbietet und die andere Vertragspartei das Vertragsangebot annimmt, indem sie das Schriftstück ebenfalls unterzeichnet (ebenso zum Schriftformerfordernis für langfristige Mietverträge in § 566 Satz 1 BGB aF: BGH 14. Juli 2004 – XII ZR 68/02 – BGHZ 160, 97; aA RG 19. Juni 1922 – III 657/21 – RGZ 105, 60).

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. Dezember 2004 - 19 Sa 1529/04 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 31. Januar 2004 geendet hat. Außerdem verlangt die Klägerin ihre vertragsgemäße Weiterbeschäftigung als Black-Jack- und Roulette-Croupier.
Die Klägerin wurde auf Grund eines Arbeitsvertrags vom 1. Februar 2002 als Page im Spielcasino B eingestellt. Der Arbeitsvertrag war befristet bis 31. Januar 2003. Im Herbst 2002 nahm die Klägerin erfolgreich an einem Black-Jack-Croupier-Lehrgang teil. Mit Schreiben vom 21. November 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit:
„Vertrag vom 01.02.2002, unterschrieben am 01.02.2002 zwischen Gesellschaft und Arbeitnehmerin
Sehr geehrte Frau W,
das mit der Arbeitnehmerin seit dem 01.02.2002 gemäß § 14 TzBfG bestehende befristete Arbeitsverhältnis wird unter Beibehaltung der übrigen Vertragsvereinbarungen nach § 14 TzBfG über das zunächst vorgesehene Vertragsende am 31.01.2003 hinaus bis zum 31.01.2004 verlängert.
…“
Entsprechend der von der Beklagten am Ende des Schreibens geäußerten Bitte unterschrieb die Klägerin das von Vertretern der Beklagten bereits unterzeichnete Schriftstück.
Mit Schreiben vom 25. November 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ab 1. Dezember 2002 als Blac[…]


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