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Arbeitszeugnis – Nachfragemöglichkeit des neuen Arbeitgebers

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ArbG Herford
Az.: 2 Ca 1502/08
Urteil vom 01.04.2009

1. Die Beklagte wird verurteilt, das der Klägerin mit Datum 3. Dezember 2008 erteilte Zeugnis dahingehend zu ändern, dass der vorletzte Absatz „Gerne stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber von Frau S1 hinsichtlich Nachfragen über die Qualität der von ihr für uns geleisteten Arbeiten zur Verfügung“ gestrichen wird.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 2.315,02 € festgesetzt.

Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte berechtigterweise im Zeugnis vom 03.Dezember 2008 den Satz aufnehmen darf:
Gerne stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber von Frau S1 hinsichtlich Nachfragen über die Qualität der von ihr für uns geleisteten Arbeit zur Verfügung.
Die Beklagte beschäftigte die Klägerin im Zeitraum vom 01.07.2008 bis zum 03.12.2008 als kaufmännische Mitarbeiterin mit einem Bruttoverdienst von 2.315,02 € monatlich.
Die Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 03.12.2008 ein Arbeitszeugnis (Bl. 24 d.A.). Dieses enthält den oben beschriebenen Satz, deren Streichung die Klägerin begehrt.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das der Klägerin mit Datum vom 03. Dezember erteilte Zeugnis dahingehend zu ändern, dass der vorletzte Absatz „Gerne stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber von Frau S1 hinsichtlich Nachfragen über die Qualität der von ihr geleisteten Arbeiten zur Verfügung“ gestrichen wird.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, dass die beantragte Streichung nicht hinreichend substantiiert begründet sei und insofern der Antrag zurückzuweisen sei. Im Übrigen sei das Zeugnis vom 03.12.2008 korrekt erstellt.
In der Gesamtkonzeption des Zeugnisses könne „der Hinweis des Arbeitgebers, hinsichtlich Nachfragen über die Qualität der von der Klägerin geleisteten Arbeit zur Verfügung zu stehen, nur ein positives Signal auf zukünftige Arbeitgeber bewirken, wenn der „alte“ Arbeitgeber bereit ist, jederzeit dieses positive Bild, das er von der Klägerin in dem Zeugnis zeichnet, auch telefonisch wiederzugeben“.
Nicht anders könne eine derartige Formulierung ver[…]


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