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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitszeitverringerung aufgrund TzBfG – vorläufige Regelung durch das Gericht

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LAG Hamburg
Az: 4 Sa 41/06
Urteil vom 04.09.2006

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07. Juni 2006 – 26 Ga 4/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin eine verringerte Arbeitszeit entsprechend der ausgeurteilten Regelung nur bis zum Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 26 Ca 237/06 zu gestatten hat.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Verfügungsklägerin auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und dessen (vorläufige) Durchsetzung im einstweiligen Verfügungsverfahren. Das entsprechende Hauptsacheverfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg (Az. 26 Ca 237/06) ist noch nicht abgeschlossen.

Die Verfügungsklägerin, die zwei Kinder, einen Sohn geboren 2000 und eine Tochter geboren 2003, als allein erziehende Mutter zu unterhalten hat, ist seit dem 05. Juni 2000 bei der Verfügungsbeklagten aufgrund des Arbeitsvertrages vom 10. Mai 2000 (Anl. Ast. 1, Bl. 13 ff d.A.) als Bildredakteurin in der Redaktion T. tätig. Die Arbeitszeit der Verfügungsklägerin hat sich ausweislich des § 2 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages nach den redaktionellen und betrieblichen Erfordernissen zu richten und beträgt als Regelarbeitszeit 40 Stunden wöchentlich. Das monatliche Bruttogehalt beträgt EUR 3.458,00 bei einer Vollzeittätigkeit.

Bei der Verfügungsbeklagten werden insgesamt sechs TV-Zeitschriften erstellt, u.a. die T.. In einigen Redaktionen sind Mitarbeiter, auch Bildredakteure, in Teilzeit tätig. Für das Ressort „Bildredaktion T.“, in welchem neben der Fotochefin und zugleich Abteilungsleiterin M. zwei weitere Bildredakteure, nämlich der Anfang 2006 zum stellvertretenden Fotochef beförderte Bildredakteur G. und die Bildredakteurin H. in Vollzeit tätig sind, besteht nach Behauptung der Verfügungsbeklagten ein Organisationskonzept, nach welchem Bildredakteure nur in Vollzeit beschäftigt sind. Die betriebsübliche Arbeitszeit in der Redaktion T. liegt zwischen 10:00 und 19:00.Die Verfügungsklägerin befand sich seit dem 14. Oktober 2000 in Mutterschutz bzw. Elternzeit. Die Elternzeit endete mit Ablauf des 12. Juni 2006. Ihr Sohn besucht derzeit vier Stunden täglich einen Kinderladen, der täglich von 8:15 bis 13:00 geöffnet ist, ihre Tochter wurde hier ab Juni 2006 als sog. Geschwis[…]


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