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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitszeitkonto: Nachleistungspflicht bei Minusstunden

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BAG
Az: 5 AZR 819/09
Urteil vom 26.01.2011

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. September 2009 – 3 Sa 436/09 – wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand
Die Parteien streiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch über die Verrechnung von Minusstunden mit restlicher Vergütung.
Der Beklagte ist Inhaber eines Betriebs der Heizungs- und Sanitärtechnik. Der Kläger war bei ihm vom 10. Juni 2003 bis zum 31. August 2008 als Heizungs- und Sanitärinstallateur beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien heißt es ua.:
㤠1 Rechtsgrundlagen
Es gelten die von der Innung Sanitär-, Heizungs- und Klima-Technik Berlin abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung. Verbandsempfehlungen treten im Sinne von § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz als „andere Abmachungen“ an der Stelle nachwirkender Tarifverträge. Sie haben in ihrer jeweiligen Fassung für das Arbeitsverhältnis uneingeschränkte Gültigkeit, soweit und solange keine neuen Tarifverträge abgeschlossen werden und der Arbeitgeber nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Verbandsempfehlung schriftlich widerspricht.…
§ 3 Arbeitszeit
1. Der Arbeitsplatz ist ein Vollarbeitsplatz.
2. Soweit arbeitsvertraglich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Arbeitszeit nach den Bestimmungen des Tarifvertrages bzw. der Verbandsempfehlungen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die im Rahmen der Jahresarbeitszeitregelung betrieblich festgelegten Arbeitszeiten pünktlich einzuhalten und die aufgrund arbeitsvertraglicher und gesetzlicher Vorschriften angeordneten Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten. Diese Pflicht gilt insbesondere auch für den Kunden- und Notdienst.
3. Urlaub wird entsprechend den tariflich vertraglichen Regelungen gewährt. Zur Zeit 26 Arbeitstage/Jahr.…“
Der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit für Arbeitnehmer in den SHK-Handwerken vom 24. Juli 1998 (im Folgenden: TV-Arbeitszeit) enthält folgende Regelungen:
㤠1 Geltungsbereich

4. Gemeinsame Erklärung: Erforderlich[…]


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