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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitsvertragsänderung bei Steueränderungen

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Landesarbeitsgericht Thüringen
Az: 3 Sa 293/08
Urteil vom 08.10.2009

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Jena vom 27.06.2008 – 1 Ca 149/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien vereinbarten 2003 ein Wahlrecht der Klägerin über die Art der Inanspruchnahme eines 2008 zu zahlenden Ausgleichs für Rentenabschläge und streiten nun über die Frage, wer den finanziellen Nachteil aus dem 2006 entfallenen Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG zu tragen hat.
Die am ……1945 geborene Klägerin war seit dem 01.08.1970 beim Beklagten als Lehrerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden der BAT-O und die ihn ergänzenden Tarifverträge, u.a. der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) Anwendung. Zur Förderung der Inanspruchnahme von Altersteilzeit im Bereich des Thüringer Kultusministeriums erließ der Beklagte die „Richtlinie (…) zur Förderung der Inanspruchnahme von Altersteilzeit nach dem (…) TV ATZ im Geschäftsbereich des Thüringer Kultusministeriums vom 1. November 2002“ (RL TV ATZ 02; Bl. 16- 18 d.A.). Über die Leistungen des ATZG und des TV ATZ hinaus gewährt er hierin einen teilweisen Ausgleich für Rentenabschläge. Die RL TV ATZ 02 lautet auszugsweise:
§ 4 Teilweiser Ausgleich der Rentenabschläge
(1)
Alle Arbeitnehmer, die nach der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine Rente unter Hinnahme von Rentenabschlägen in Kauf nehmen, erhalten zusätzlich Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung gemäß § 187 a SGB VI durch den Arbeitgeber.
(2)
Die Höhe der zusätzlichen Beitragszahlung beträgt für jeden Monat des Ausscheidens vor dem
Monat des ungeminderten Rentenanspruchs 1.000 EUR, insgesamt jedoch höchstens 24.000 EUR. Für Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsumfang sich vor Eintritt in die Altersteilzeitbeschäftigung nach einem Teilzeitarbeitsvertrag nach den in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Vereinbarungen bemaß, erhöht sich dieser Betrag auf 36.000 EUR.
(…)
(4)
Die zusätzliche Beitragszahlung wird vom Arbeitgeber an den jeweiligen Rentenversicherungsträger gel[…]


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