Landesarbeitsgericht Köln
Az: 5 Sa 447/08
Urteil vom 07.07.2008
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.10.2007 – 5 Ca 1818/07 EU – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Berechnungsweise für den Vorteilsausgleich aus dem Nutzungsvertrag zwischen den Parteien für Tätigkeit des Beklagten außerhalb seiner Dienstaufgaben.
Der am 04.03.1956 geborene Beklagte ist als leitender Chefarzt in der Chirurgie seit dem 01.04.2003 bei der Klägerin in deren Krankenhaus in S beschäftigt. Zusätzlich zum schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 05.08.2002 haben die Parteien eine Abrede über die Nebentätigkeitserlaubnis sowie einen Nutzungsvertrag für Tätigkeiten außerhalb der Dienstaufgaben des Beklagten abgeschlossen (Bl. 30 ff. d. A.).
In § 2 Ziffern 1 – 6 dieser Nutzungsvereinbarung ist vorgesehen, dass der Beklagte der Klägerin die durch seine Nebentätigkeit entstehenden Kosten zu erstatten hat, insbesondere die Personalkosten, die Kosten der Nutzung von Räumen, Einrichtungen und Geräten sowie die sonstigen Sachkosten im betriebswirtschaftlichen Sinn einschließlich der Kosten für Verbrauchsmaterialien.
Darüber hinaus schuldet der Beklagte gemäß § 2 Ziffer 7 der Nutzungsvereinbarung einen sog. Vorteilsausgleich. Hierzu heißt es in § 2 Ziffer 7 der Nutzungsvereinbarung „Darüber hinaus entrichtet der Arzt an den Krankenhausträger einen Vorteilsausgleich. Dieser wird in der Weise pauschalisiert, dass der Arzt von seinen Bruttoliquidationseinnahmen im Nebentätigkeitsbereich, eine gestaffelte Abgabe abführt. Unabhängig von der Kostenerstattung nach Abs. 1 ff. Zahlungen an nachgeordnete Ärzte und Leistungen an Dritte dürfen von der Bemessungsgrundlage (Bruttoliquidationseinnahme) nicht abgezogen werden. Die Erhebung der Angaben erfolgt nach Anlage 3. die Vertragsbestandteil ist.“
Die in jener Bestimmung erwähnte Anlage 3 ist ein Formblatt, dass mit „Mitteilungen an das Krankenhaus“ überschrieben ist (Bl. 39 f. d. A.).
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die zunächst das Krankenhaus, in dem der Beklagte tätig war, betrieb, rechne[…]