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Arbeitsvertrag (Befristung) – Übertragung neuer Aufgaben

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Az: 15 Sa 712/11
Urteil vom 01.06.2011

In Sachen hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Kammer 15, auf die mündliche Verhandlung vom 01. Juni 2011 für Recht erkannt:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 06. Oktober 2010 – 39 Ca 12370/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.
Der Kläger war seit dem 24. Februar 2007 bei der Beklagten als Anlagenmechaniker beschäftigt. Mit Vertrag vom 28. Januar 2010 war das Arbeitsverhältnis letztmalig für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis 31. Juli 2010 befristet worden.
Erstinstanzlich hat die Beklagte behauptet, ein Sachgrund für die Befristung ergebe sich aus einem hohen Mitarbeiterausfall von insgesamt 6 Arbeitnehmern im Rohrnetzbetrieb Mitte. Der Kläger sei als Krankheitsvertretung für diese Arbeitnehmer eingestellt worden.
Hinsichtlich des übrigen Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien in der I. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Mit Urteil vom 6. Oktober 2010 hat das Arbeitsgericht Berlin festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 28. Januar 2010 zum 31. Juli 2010 endete. Weiterhin hat es die Beklagte verurteilt, den Kläger vorläufig weiterzubeschäftigen. Das Arbeitsgericht hat insofern ausgeführt, dass kein nur vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vorhanden gewesen sei. Die Beklagte habe hierfür keinerlei Tatsachen vorgetragen. Die im Betrieb der Beklagten zu verrichtende Arbeitsmenge sei vielmehr gleich geblieben. Auch unter dem Gesichtspunkt der Vertretung könne die Befristung nicht gerechtfertigt werden. Eine unmittelbare Vertretung der krankheitsbedingt ausgefallenen Arbeitnehmer durch den Kläger erfolge schon deswegen nicht, da er in deren Beschäftigungsabteilungen keinerlei Vertretungsaufgaben wahrgenommen habe. Auch die Konstellation der mittelbaren Vertretung se[…]


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