BUNDESSOZIALGERICHT
Az: B 2 U 6/02 R
Urteil vom 10.10.2002
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 10. Oktober 2002 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2001 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 13. November 2000 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe :
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Unfall des Klägers am 26. März 1999 ein Arbeitsunfall ist.
Der im Jahre 1980 geborene Kläger war als auszubildender Sägewerker beschäftigt. Er erlitt am 26. März 1999 eine schwere Augenverletzung, als er kurz nach 12.00 Uhr im Aufenthaltsraum seines Ausbildungsbetriebes während der Mittagspause eine Flasche Cola-Mix (0,5 1) öffnen wollte. Dabei schoss ihm der Deckel der Flasche ins Auge und verursachte eine schwere Augapfelprellung, die sich später nahezu vollständig zurückbildete. Am Unfalltag war der Kläger im Gatterkeller der Sägerei mit der Zerkleinerung von Restholz beschäftigt gewesen und dabei einer großen Staubbelastung ausgesetzt. Durch den gleichzeitigen Betrieb, von Gatter, Hacker und Gebläse wurde das Sägemehl im ganzen Raum umhergewirbelt. Die Tätigkeit war geeignet, ein Durstgefühl hervorzurufen. Die Arbeit erforderte bei gleichzeitigem Betrieb von Gatter, Hacker und Gebläse das Tragen von Atemschutzmasken. Der Kläger hatte eine solche Schutzmaske nicht getragen. Seine erste Flasche Cola-Mix (0,5 1) am Vormittag vor dem Unfallereignis hatte er nicht vollständig leer getrunken.
Durch Bescheid vom 10. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 1999 lehnte die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Leistungen aus Anlass des Unfalles ab, weil es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Die Ein- . nähme von Mahlzeiten und Getränken sowie die Zubereitungshandlungen hierzu wie zB das öffnen einer Flasche seien grundsätzlich dem unversicherten privaten Bereich zuzurechnen, und zwar auch dann, wenn die Mahlzeit oder das Getränk in einer Arbeitspause innerhalb des Betriebes eingenommen werde. Außergewöhnlich anstrengende und durstmachende Tätigkeiten, wie zB Arbeiten a[…]