Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 2 Sa 130/09
Urteil vom 13.10.2009
Vorinstanz: ArbG Elmshorn, Az.: 1 Ca 2119 b/08
Muss ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits am ersten Krankheitstag seinem Arbeitgeber vorzulegen, so rechtfertigt die nicht fristgerechte Vorlage eine Abmahnung. Im Wiederholungsfalle, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis sogar fristgerecht kündigen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.10.2009, Az.: 2 Sa 130/09). Nach Ansicht des LAG Schleswig-Holstein stellt die Verletzung der Pflicht, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, an sich einen wichtigen Grund zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB dar.
In dem Rechtsstreit hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 13.10.2009 für Recht erkannt:
Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 09.03.2009 – 1 Ca 2119 b/08 – werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Die Revision wird nicht zugelassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen. Tatbestand Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger ist 47 Jahre alt und bei der Beklagten seit dem 15.12.1983 als Arbeiter auf dem Schilderwagen beschäftigt, allerdings ohne diesen zu steuern. Seine Vergütung betrug zuletzt 1.300,00 EUR brutto. Dieses Arbeitsverhältnis hat die Beklagte mit Schreiben vom 02.12.2008 außerordentlich fristlos sowie gleichzeitig und hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist bis zum 30.06.2009 gekündigt. Die Kündigungserklärung ging dem Kläger am 04.12. 2008 zu. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet auf der Grundlage des zwischen ihm geschlossenen Arbeitsvertrages gemäß § 2 TVÜ/VKA der TVöD Anwendung. Vor Beginn der Geltung des TVöD fand auf das Arbeitsverhältnis der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe Anwendung. Es sind regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.
Nach früheren Krankheitszeiten wurde dem Kläger am 30.07.2008 aufgegeben, Arbeitsunf[…]