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Rechtsanwälte Kotz GbR

Altersversorgung (betriebliche) – Verpflichtung zur Anpassung

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Arbeitsgericht Aachen
Az: 9 Ca 7517/03
Urteil vom 22.11.2006

In dem Rechtsstreit hat die 9. Kammer des Arbeitsgerichts AACHEN auf die mündliche Verhandlung vom 22.11.2006 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.098,22 EUR.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers.

Der am 15.08.1935 geborene Kläger war bis Anfang der 90er-Jahre als Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt, wobei das Arbeitsverhältnis nach divergierendem Klägervortrag entweder bis zum 31.01.1994 oder bis zum 30.12.1992 bestand.

Seit dem 01.02.1994 bezieht der Kläger eine Betriebsrente in seitdem unveränderter Höhe von seinerzeit 2.005,00 DM = nunmehr 1.025,14 EUR.
Seit dem Jahr 1997 machte der Kläger, der Mitglied im Bundesverband der Betriebsrentner e. V. ist, mehrfach erfolglos einen Wunsch bezüglich der Anpassung seiner Betriebsrente an gestiegene Lebenshaltungskosten geltend. Die Beklagte verwies jeweils darauf, aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage, welche durch Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG, welche dem Kläger jeweils zur Verfügung gestellt wurden, belegt würde, nicht in der Lage zu sein. Der Kläger hat dem jeweils mittels Formschreiben seines Verbandes widersprochen. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte gereichte diesbezügliche Korrespondenz der Parteien seit dem Jahr 1997 verwiesen (Bl. 67 ff. d. A.).

Der Kläger hat am 29.12.2003 die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet und auch wirtschaftlich in der Lage, die Betriebsrente des Klägers im Umfang der gestiegenen Lebenshaltungskosten zu erhöhen, nämlich ab Februar 1997 um 5,25 %, ab Februar 2000 um weitere 3,13 % sowie ab Februar 2003 um je weitere 4,63 %.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.237,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 53,82 EUR seit dem 28.02.1997, dem 31.03.1997, dem 30.04.1997, dem 31.05.1997, dem 30.06.1997, dem 31.07.1997, dem 31.07.1997, dem 30.09.1997, dem 31.10.1997, dem 30.11.1997, dem 31.12.1997, dem 31.01.1998, dem 28.02.1998, dem 31.03.1998, dem 30.04.19998, dem 31[…]


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