Landesarbeitsgericht Mainz
Az.: 9 Sa 427/08
Urteil vom 19.12.2008
Vorinstanz: ArbG Kaiserslautern, Az.: 7 Ca 463/08
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05.06.2008, Az.: 7 Ca 463/08, abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, die regelmäßige Reinigung des ihm dienstlich zugewiesenen Büros, nämlich
a) Leerung des Abfallbehälters im täglichen Turnus
b) Leerung des Papierkorbes im zweitägigen Turnus
c) Saugen des Teppichbodens im wöchentlichen Turnus
d) Reinigung (Staub wischen) der Büroeinrichtung mit Ausnahme des Schreibtisches im wöchentlichen Turnus
e) Reinigung der Fenster im vierteljährlichen Turnus
f) Shampoo-Reinigung des Teppichbodens im jährlichen Turnus in geeigneter Weise sicherzustellen.
2. die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob eine Verpflichtung der Beklagten zur regelmäßigen Reinigung des vom Kläger dienstlich genutzten Büroraums besteht. Der 1944 geborene Kläger ist seit 1970 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Die Vergütung des Klägers erfolgt nach Vergütungsgruppe ZB-9/E. Die entspricht einer Bruttomonatsarbeitsvergütung von ca. 4.800,– €. Der Kläger übt die Funktion eines Betriebsleiters aus.
Bis zum 30.09.2006 wurden die von den zivilen Angestellten genutzten Büroräume durch ein von den US-Stationierungsstreitkräften beauftragtes Reinigungsunternehmen in einem regelmäßigen Turnus im Umfang des Klageantrags des Klägers gereinigt. Durch Mitteilung an alle Bediensteten vom 13.09.2006 wurde den Bediensteten mitgeteilt, dass wegen drastischer Kürzungen im Finanzhaushalt ab 01.10.2006 ausschließlich die Toiletten weiterhin von einer Servicefirma gereinigt würden. Ferner heißt es in der Mitteilung (Bl. 70 d. a.), dass alle anderen Arbeiten, wie z. B. Müllentsorgung in den Büros, Staubsagen, Aufwischen etc. zukünftig Sache eines jeden Einzelnen sein werde. Eine Reinigung des Büros des Klägers erfolgte seit dem[…]