Landesarbeitsgericht Köln
Az: 7 Sa 202/11
Urteil vom 30.06.2011
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21.12.2009, zugegangen am 22.12.2009, nicht aufgelöst worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer gegenüber dem Kläger im Dezember 2009 ausgesprochenen ordentlichen, betriebsbedingten, arbeitgeberseitigen Kündigung.
Der am 17.12.1962 geborene Kläger ist geschieden und seinen beiden am 28.04.1997 bzw. 20.03.1992 geborenen Kindern gegenüber zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Er war seit dem 1. Mai 2009 bei der Beklagten als Baufacharbeiter beschäftigt und verdiente einschlieÃlich sog. Spesen durchschnittlich 3.110,97 EUR brutto monatlich. Bei der Beklagten handelt es sich um ein StraÃenbauunternehmen, welches im Dezember 2009 15 Arbeitnehmer beschäftigte.
Mit Schreiben vom 21.12.2009, dem Kläger zugegangen am 22.12.2009, sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung aus. Zeitgleich kündigte sie sieben weiteren Mitarbeitern ebenfalls betriebsbedingt. Am 21.12.2009 hatte die Beklagte eine Betriebsversammlung abgehalten, an der der Kläger wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht teilgenommen hatte. Auf dieser Betriebsversammlung hatte die Beklagte die betriebsbedingten Kündigungen angekündigt und die von ihr vorgenommene Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter erläutert. Zu den nicht gekündigten Arbeitnehmern gehörte auch der erst seit September 2009 bei der Beklagten beschäftigte Facharbeiter A G .
Der Kläger hat gegen die Kündigung vom 21.12.2009 am 30.12.2009 die vorliegende Kündigungsschutzklage erhoben. Die übrigen seinerzeit ebenfalls gekündigten Arbeitnehmer der Beklagten haben die von dieser getroffene Personalauswahl nicht beanstandet und ihre Kündigungen klaglos hingenommen. Im Frühjahr 2010 kam es sodann zu einer weiteren KÃ[…]