LSG Baden-Württemberg
Az: L 3 AL 712/09
Urteil vom 16.02.2011
Leitsatz:
Schließt ein Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber aufgrund des Wegfalls seines Arbeitsplatzes einen Aufhebungsvertrag und werden im geschlossenen Aufhebungsvertrag die Regelungen des § 1a Kündigungsschutzgesetz zur Abfindungshöhe beachtet, darf von der Agentur für Arbeit keine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt werden. Der Arbeitnehmer führt in diesen Fällen auch keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Arbeitslosigkeit herbei, wenn keine Anzeichen dafür gegeben sind, dass der Aufhebungsvertrag bewußt zu Lasten der Agentur für Arbeit geschlossen wurde.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2008 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass auch der „Änderungsbescheid“ der Beklagten vom 16. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2006 abgeändert und die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin bereits ab dem 01. Dezember 2005 Arbeitslosengeld mit ungekürzter Anspruchsdauer zu bewilligen.
Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Arbeitslosengeld in der Zeit vom 01.12.2005 bis 22.02.2006 wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruht.
Bei der am … 1947 geborenen ledigen Klägerin besteht ein Grad der Behinderung (GdB) von 50. Sie war vom 01.04.1966 bis 30.11.2005 bei der I… Verpackungstechnik GmbH (I… GmbH), A., als Sachbearbeiterin/Sekretärin versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 01.11.2004 bis 31.10.2005 bezog sie ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 47.552,05 €, wobei auf den Oktober 2005 ein Betrag von 3.699,86 € entfiel, in dem beitragspflichtige Einmalzahlungen i.H.v. 132,77 € enthalten waren. Am 10.05.2004 schlossen die I… GmbH und die Klägerin einen Aufhebungsvertrag, nach dem das bestehende Arbeitsverhältnis „auf Veranlassung des Unternehmens zur Vermeidung einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung unter Einhaltung der tariflichen bzw. einzelvertraglichen Kündigungsfristen zum 30.11.2005 beendet“ wurde. Der Arbeitsplatz sei infolge von Ums[…]