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Arbeitsgerichtzuständigkeit – ehemaliger Geschäftsführer

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Landesarbeitsgericht Köln
Az: 4 Ta 317/09
Beschluss vom 05.10.2009

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.07.2009 – 18 Ca 3121/09 – abgeändert:

Der beschrittene Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4000 € festgesetzt.

Gründe
I. Zu Recht ist zunächst das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass es an der Fiktion der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nichts ändert, wenn das der Geschäftsführertätigkeit zugrunde liegende Dienstverhältnis sich materiell als Arbeitsverhältnis darstellt. Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis sind die Arbeitsgerichte deshalb nicht zuständig, weil Mitglieder des Vertretungsorgans gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer gelten. Die Fiktion der Vorschrift betrifft gerade das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis. Sie greift unabhängig davon ein, ob dieses sich materiell-rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis darstellt (vgl. BAG 25.05.1999 – 5 AZB 30/98).

Hat die juristische Person den Organvertreter abberufen und den Anstellungsvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist für ein freies Dienstverhältnis gekündigt und erhebt der Organvertreter gegen die Kündigung Klage mit der Begründung, er sei in Wirklichkeit Arbeitnehmer, so greift auch dann noch die Fiktion des § 5 Abs.1 Satz 3 ArbGG ein (BAG, a. a. O.).

Anders ist die Rechtslage indes dann, wenn der bisherige Organvertreter Rechte mit der Begründung geltend macht, nach Abberufung habe sich das nicht gekündigte und fortgesetzte Anstellungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt. Hier greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nicht ein. Für einen solchen Rechtsstreit können deshalb nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtswegbestimmung die Arbeitsgerichte zuständig sein. Das gilt auch für die so genannte sic-non-Rechtsprechung (BAG, a. a. O.).

Der Kläger macht geltend, dass sein Dienstverhältnis jedenfalls nach seiner Abberufung als Geschäftsführer das eines Angestellten, also ein Arbeitsverhältnis war.

Im vorliegenden Fall wurde mit der Abberufung als Organvertreter von der Beklagten der nur konkludent geschlossene Geschäftsführ[…]


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