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Arbeitsgerichtsprozess – Verwirkung des Klagerechts

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Sächsisches Landesarbeitsgericht
Az: 3 Sa 254/08
Urteil vom 08.04.2009

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 20.03.2008 – 16 Ca 5253/07 – abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.01.2004 Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe IV b BAT-O und ab dem 01.10.2005 Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 9 des TVöD zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus den jeweils rückständigen Bruttodifferenzbeträgen zwischen den Vergütungsgruppen V b und IV b BAT-O bzw. 8 und 9 TVöD für die Monate bis einschließlich November 2007 seit dem 18.12.2007 und für die Monate ab Dezember 2007 ab dem 1. der jeweiligen Folgemonate zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens zu tragen.
2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die am … 1957 geborene Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW). Sie verfügt über einen Facharbeiterabschluss als Köchin und über ein abgeschlossenes Fachschulstudium als Wirtschaftsleiterin. Seit dem 11.12.1978 ist sie bei der beklagten …, die der Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände angehört, beschäftigt. Zunächst erfolgte die Beschäftigung als Köchin bzw. Krippenhelferin, ab 1984 als Wirtschaftsleiterin in Kindertagesstätten. Unter § 2 des Arbeitsvertrages aus dem Jahr 1991 (Bl. 13 d. A.) vereinbarten die Parteien die Anwendbarkeit der Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages-Ost (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen.
Mit Wirkung ab dem 02.12.1992 wurde der Klägerin die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin für wirtschaftliche Jugendhilfen zunächst vorübergehend und ab dem 01.04.1993 dauerhaft übertragen. Gemäß Änderungsverträgen vom 13.05.1993 (Bl. 18 d. A.) und 06.01.1994 (Bl. 19 d. A.) erhielt die Klägerin hierfür Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT-O. Mit Schreiben vom 19.01.1995 (Bl. 20 d. A.) teilte die Beklagte der Klägerin Folgendes mit:
Sehr[…]


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