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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitnehmerüberlassung – vermutete Arbeitsvermittlung

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 7 AZR 267/02
Urteil vom 19.03.2003

Leitsätze
In Fällen vermuteter Arbeitsvermittlung nach § 1 Abs 2, § 3 Abs 1 Nr 6 AÜG entstand nach diesen Vorschriften iVm § 13 AÜG in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer kraft Gesetzes. Daneben bestand das vertraglich begründete Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher fort. Der Arbeitnehmer war nicht verpflichtet, ein Wahlrecht zugunsten eines von beiden Arbeitsverhältnissen auszuüben und das andere Arbeitsverhältnis zu beenden.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 25. Januar 2002 – 6 Sa 75/01 – aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen nach den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ein Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes entstanden ist.

Der Kläger war seit dem 20. April 1976 bei der Firma K G bzw. deren Rechtsnachfolgerinnen K G KG und G GmbH (im folgenden: Fa. G) beschäftigt. Er war seither ununterbrochen bei dem Beklagten eingesetzt und hatte Hilfsdienste verschiedener Art zu erledigen. Die Fa. G arbeitete nämlich über Jahre hinweg mit dem Beklagten zusammen. Zunächst erledigte sie für diesen die Garten- und Grundstückspflege am Funkhaus an der R. Später übernahm sie weitere Leistungen in folgenden Bereichen:

– Hausdienstleistungen R (Transport, Umzüge, Möbellager, Garderobe, Wäschelager),

– Gartenpflege, Hof- und Wegereinigung, Möbelentsorgung R,

– Hausdienstleistungen L (Transport, Umzüge, Möbellager),

– Gartenpflege, Hof- und Wegereinigung, Müllentsorgung, L,

– Spedition, Annahme, Verteilung, Versand L,

– Haustransporte in L (Kleingüter),

– Gartenpflege für Wohngebäude,

– Wegereinigung und Schneeräumung für Wohngebäude,

– Reinigung Klimaanlagen und Technikräume,

– Reinigung sonstiger Funktionsräume (insbesondere Bühnenwerkstatt).

Diesen Leistungen lagen sog. Rahmen-Werkverträge zugrunde. Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Beklagten und der Fa. G endeten am 31. März 1997. Mit Wirkung vom 1. April 1997 übertrug der Beklagte einen Großteil der bis dahin von der Fa. G erledigten Aufgaben auf die H-GmbH (im folgenden: H GmbH). Diese übernahm einen Teil der von der Fa. G beschäftigten Arb[…]


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