Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 10 Sa 133/11
Urteil vom 14.07.2011
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13. Januar 2011, Az.: 9 Ca 943/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung der Beklagten vom 21.05.2010.
Der Kläger (geb. am 26.04.1971, geschieden, ein Kind) ist seit dem 14.04.1998 im Betrieb der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, zuletzt als Teamkoordinator in der Rangstufe eines Meisters zu einem Bruttomonatsentgelt von € 3.450,00 beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt ca. 120 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat.
Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Vertrag vom 19.03.2009 (Bl. 36-37 d.A.) ein Arbeitgeberdarlehen über € 7.000,00 und überwies den Betrag auf dessen Girokonto. Sie erwartete, dass der Kläger die Darlehenssumme verwendet, um eine Forderung aus einem Kreditvertrag der X. Z. AG über ca. € 4.200,00 zu tilgen. Mit den restlichen € 2.800,00 sollte sich der Kläger seine maroden Zähne sanieren lassen. Im März 2010 wurde der Beklagten in der Zwangsvollstreckungssache der X. Z. AG ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Dies wurde dem Geschäftsführer am 12.05.2010 bekannt. In einem Personalgespräch vom 18.05.2010 räumte der Kläger ein, dass die Darlehenssumme nicht an die X. Z. AG überwiesen worden sei. Er behauptet, sein Girokonto sei mit € 3.000,00 überzogen gewesen, außerdem habe bei der kontoführenden Bank eine weitere Verbindlichkeit von € 2.000,00 bestanden. Deshalb habe seine Hausbank Anfang April 2009 den Überweisungsauftrag nicht ausgeführt, sondern die Gutschrift mit ihren Forderungen verrechnet.
Nach Anhörung des Betriebsrates kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 21.05.2010, das dem Kläger am gleichen Tag zugestellt worden ist, das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.10.2010. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 01.06.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage.
Im Verlauf des erstinstanzlichen Kündigungsrechtsstreits schob die Beklagte weitere Kündigungsgründe nach. Der Kläger habe sich am 19.05.2010 für ca. 6 Stunden im Betrie[…]