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Anrechnung von Arbeitsentgelt auf Sozialhilfeanspruch

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Bundesverwaltungsgericht – Sozialhilferecht
Az.: 5 C 4/00
Urteil vom 19.02.2001
Vorinstanzen: OVG Münster; VG Gelsenkirchen

Leitsatz:
Zur Anrechnung von nachgezahltem Arbeitsentgelt auf einen Sozialhilfeanspruch (Hilfe zum Lebensunterhalt).
Norm: § 11 Abs. 1 BSHG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Februar 2001 für Recht erkannt:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 1999 wird aufgehoben, soweit der Beklagte unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. August 1997 verpflichtet worden ist, den Klägern für den Monat August 1996 Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung des zweiten Auszahlungsbetrages des Gehalts für den Monat Juli 1996 (976, 57 DM) zu bewilligen.
Insoweit wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe: I. Der Beklagte bewilligte den Klägern für August 1996, nachdem er zunächst Sozialhilfeleistungen ab dem 1. August 1996 nicht gewährt hatte, auf Grund einer Bedarfs- und Einkommensberechnung vom 19. August 1996 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Er rechnete hierbei eine „Abschlagszahlung Lohn 19. 08. 96“ in Höhe von 1065, 24 DM an, die die Klägerin zu 1 als restliches Arbeitsentgelt für Juli 1996 angegeben hatte. Tatsächlich wurden der Klägerin zu 1 am 19. August 1996 nur 976, 57 DM restliches Arbeitsentgelt ausgezahlt. Hiervon zahlte die Klägerin zu 1 einen Teilbetrag in Höhe von 600 DM alsbald auf ihr Girokonto ein, um einen dort bestehenden Fehlbetrag – teilweise – auszugleichen. Die Kläger legten gegen die Anrechnung Widerspruch mit der Begründung ein, die Zahlung restlichen Arbeitsentgeltes für Juli 1996 dürfe nicht als Einkommen für August 1996 gewertet werden. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 1996 zurück, weil das Arbeitseinkommen der Klägerin zu 1 den Klägern im August zur Bestreitung der Lebensbed[…]


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