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Rechtsanwälte Kotz GbR

Annahmeverzug der Arbeit bei falscher Kündigungsfrist

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Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 18 Ca 6126/01
Verkündet am 02.10.2001

In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 18 auf die mündliche Verhandlung vom 02.10.2001 durch für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 7.000,– (i.W. siebentausend Deutsche Mark) brutto nebst 8,26 % Zinsen hieraus seit dem 01.07.2001 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 7.000,– festgesetzt.

Tatbestand
Der Kläger begehrt Arbeitsentgelt aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.
Der 34 Jahre alte Kläger nahm am 27.11.2000 für die Beklagte auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 22.12.2000 seine Tätigkeit als Kundenberater auf. Seine monatlichen Bezüge beliefen sich zuletzt auf DM 7.000,– brutto.
Die Beklagte hatte mit Kündigung vom 16.05.2001 das Anstellungsverhältnis zum 31.05.2001 gekündigt. In der Zeit vom 07. bis 31.05.2001 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde bis auf den Zeitpunkt des 31.05.2001 bezogen.
Mit Schreiben vom 21.05.2001 hat der Kläger mitgeteilt, dass die Kündigungsfrist laut § 3 des Anstellungsvertrages vier Wochen zum jeweiligen Monatsende innerhalb der Probezeit betrage. Weiterhin hat der Kläger in diesem Schreiben darum gebeten, mit ihm über eine mögliche Freistellung zu reden, damit er eine neue Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber finden könne. Wegen der Gestaltung und des Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 06.09.2001 (BI. 12 d. A.) Bezug genommen.
Mit Versäumnisurteil vom 13.07.2001 hat das erkennende Gericht festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis der Parteien erst zum 30.06.2001 sein Ende gefunden hat.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte schulde ihm das Gehalt für den Monat Juni 2001 aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.
Der Kläger behauptet hierzu, er sei ab dem 01.06.2001 leistungswillig und leistungsbereit gewesen.
Der Kläger ist zusammenfassend der Ansicht, dass er sich nicht habe gesund melden müssen, um die Annahmeverzugsfolgen eintreten zu la[…]


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