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Altersversorgung – Kappungsgrenze in der betrieblichen Altersversorgung

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 3 AZR 1061/06
Urteil vom 17.09.2008

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 10. November 2006 - 10 Sa 544/06 B - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Berechnung der Betriebsrente des Klägers.
Der Kläger ist am 5. August 1941 geboren. Er war bei der Beklagten seit dem 1. Februar 1971 beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis endete am 31. Juli 2000 betriebsbedingt im Rahmen eines allgemeinen Personalabbaus durch Aufhebungsvertrag. Seit dem 1. November 2001 bezieht der Kläger Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Für die betriebliche Altersversorgung gilt bei der Beklagten die Pensionsordnung vom 1. Juli 1976 (hiernach: PO 76). Diese lautet auszugsweise:
㤠1
Voraussetzung für die Gewährung von Renten
1. Rentenleistungen werden gewährt, wenn der Betriebsangehörige bei Eintritt des Versorgungsfalles die Mindestdienstzeit und das Mindestalter gemäß Ziffer 2 in den Diensten der Firma erreicht hat.

§ 2
Art der Rentenleistungen
Es werden gewährt:
1. Altersrente
Die Altersrente setzt ein, wenn der Versorgungsberechtigte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (bei weiblichen Betriebsangehörigen nach Vollendung des 60. Lebensjahres) aus den Diensten der Firma ausscheidet und in den Ruhestand tritt.

§ 3
Höhe der Rentenleistungen
1. Altersrente
Die monatliche Altersrente beträgt für jedes vollendete Dienstjahr 0,8 %, höchstens insgesamt 20 % des Brutto-Grundlohnes bzw. des Brutto-Grundgehaltes. Die Dienstjahre zählen längstens bis zum Alter 65 (Männer) bzw. bis zum Alter 60 (Frauen).
Unter dem Brutto-Grundlohn bzw. Brutto-Grundgehalt ist hierbei der Brutto-Grundlohn bzw. das Brutto-Grundgehalt des vierten Monats vor Rentenbeginn ohne Berücksichtigung[…]


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