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Rechtsanwälte Kotz GbR

Altersteilzeitanspruch eines Arbeitnehmers

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ArbG Düsseldorf
Az: 4 Ca 9504/09
Urteil vom 12.05.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert beträgt 8.100,00 €.

Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Altersteilzeit. Der Kläger ist seit 1991 bei dem beklagten Land im Q. beschäftigt. Er ist 56 Jahre alt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Länder Anwendung, insbesondere der Tarifvertrag zur Regelung von Altersteilzeit vom 05.05.1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30.06.2000 (TV ATZ). Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt des Klägers beträgt zuletzt 8.100,00 €.
Der Kläger war zuletzt im IT-Service am „User-Help-Desk“, einer Telefon-Hotline für IT-Probleme, tätig. Das beklagte Land lehnte den Antrag mit Schreiben vom 07.12.2009 ab (Bl. 11ff. d.A.). Gemäß ärztlichem Attest vom 04.03.2009 (Bl. 14 d.A.) leidet der Kläger an einer Panikstörung, dem Burn-Out-Syndrom sowie Tinnitus. Im Hinblick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers versetzte ihn das beklagte Land im Juni 2009 aus der Funkwerkstatt in das User-Helpdesk.
Mit seiner am 28.12.2009 bei Gericht eingegangenen und dem beklagten Land am 06.01.2010 zugestellten Klage verlangt der Kläger den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Er vertritt die Auffassung, das beklagte Land habe den Antrag ermessensfehlerhaft abgelehnt. Das Land habe die persönliche Situation des Klägers nicht gegenüber der Personalsituation abgewogen. Die Aufgabe des Klägers sei nicht so wichtig, dass die Arbeitskraft nicht zum Teil entfallen könne.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, mit dem Kläger einen Altersteilzeitvertrag in Form des Teilzeitmodells bei Verminderung der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit bei zusätzlicher Zahlung von Aufstockungsleistungen gemäß § 5 TV ATZ für den Zeitraum ab dem 01.05.2009, hilfsweise ab dem 01.12.2009, bis zur Vollendung des gesetzlichen Rentenalters des Klägers am 31.12.2019 anzunehmen.
Das beklagte Land beantragt
die Klage abzuweisen.
Es weist darauf hin, dass es[…]


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