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Rechtsanwälte Kotz GbR

Altersdiskriminierung – Entschädigungsanspruch

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Arbeitsgericht Frankfurt/Main
Az: 11 Ca 8952/06
Urteil vom 25.06.2007

In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Kammer 11, auf die mündliche Verhandlung vom 03. Mai 2007 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.050,00 EUR (in Worten: Viertausendfünfzig und 00/100 Euro) zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.050,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Entschädigungsanspruch wegen Altersdiskriminierung.

Die am 20.06.1960 geborene Klägerin nahm vom 15.03. bis 22.05.2006 bei der Beklagten an einer Schulung für Flugbegleiter teil. Die Beklagte ist die größte deutsche Fluggesellschaft. Vom 23.05. bis 22.11.2006 war die Klägerin als Flugbegleiterin auf Zeit auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 10.05.2006 befristet zu einer Bruttomonatsvergütung von € 1.050,00 tätig. Nach Ablauf der befristeteT) Tätigkeit wurde allen Flugbegleitern des Lehrgangs ein unbefristeter Arbeitsvertrag von der Beklagten in Aussicht gestellt. Die Klägerin wandte sich an die Beklagte, um eine Auskunft über ihre eigene mögliche Festanstellung zu erhalten. Die Beklagte lehnte eine unbefristete Tätigkeit der Klägerin für sie mit Schreiben vom 02.10.2006 ab (BI. 21 d.A.). Dieses Schreiben lautet in Auszügen wie folgt:

,,[.: .]

Der Grund für die Ablehnung liegt in der Systematik der Übergangsversorgung für das Kabinenpersonal. Wird ein Flugbegleiter, der älter ist als 45 Jahre dauerhaft flugdienstuntauglich, so erhält er bis zum Eintritt des gesetzlichen Rentenalters von Lufthansa eine Übergangsversorgung, die je nach Beschäftigungsdauer bis zu 60 % der letzten Vergütung zuzüglich weiterer 6,5 % anstelle des Zuschusses zur Krankenversicherung betragen kann. Für die die Höhe der Übergangsversorgung maßgeblich bestimmende Beschäftigungsdauer wird der Flugbegleiter dann so gestellt, als habe er bis zum Eintritt des 55. Lebensjahres in Vollzeit gearbeitet.

Würde demnach ein Flugbegleiter mit einem Einstellungsalter von über 41 Jahren eingestellt werden, so würde im Fall von Flugdienstuntauglichkeit nach Lebensalter 45 erhebliche Übergangsversorgungsleistungen zu erbringen haben, die nicht mehr im Verhältnis zu der sehr kurzen Beschäftigungsdauer stehen. […]


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