Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Az: 10 Sa 584/09
Urteil vom 12.03.2010
Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 9. März 2009 – 6 Ca 476/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszuge einschließlich der dort gestellten Anträge sowie der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung, die dieses Vorbringen dort erfahren hat, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Teilurteils (Bl. 329 bis 347 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit es den vorliegend zur Entscheidung angefallenen Antrag betrifft, und ausgeführt: Der Kläger habe eine Benachteiligung wegen seines Lebensalters nicht schlüssig dargelegt. Das Gericht habe nicht die Überzeugung gewinnen können, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Diskriminierungstatbestand vorliege und dass ein solcher kausal für die dem Kläger widerfahrenen Nachteile sei. Es sei nicht erkennbar, dass die ungünstigen Maßnahmen, welche die Beklagte ergriffen habe, wie die Abmahnung, die Überwachung durch Detektive, die betriebsärztliche Untersuchung und die fristlose Kündigung, zumindest auch wegen des Alters des Klägers erfolgt seien. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass nachteilige Maßnahmen gegen Arbeitnehmer im Alter des Klägers eine Altersdiskriminierung darstellten, gebe es nicht.
Auch sei nicht ersichtlich, dass im Betrieb ein Konzept bestehe, ältere Arbeitnehmer aus ihren Arbeitsverhältnissen zu drängen. Selbst wenn der stellvertretende Betriebsleiter im Jahre 2001 geäußert haben sollte, „die Alten“ müssten weg, belege eine solche einmalige Äußerung nicht das Vorliegen eines dahinterstehenden Konzeptes im Jahre 2008. Auch die übrigen behaupteten Äußerungen leitender Arbeitnehmer der Beklagten legten dies nicht nahe. Gleiches gelte für die Behauptung des Klägers, viele Arbeitnehmer seien zur O. GmbH gewechselt. Dieses Vorbringen ermangele jeder Substanz. Allein die Tatsache, dass eine Gesellschaft existiere, die Busfahrer zu ungünstigeren Bedingungen einstelle, belege kein diskriminierende[…]