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Rechtsanwälte Kotz GbR

Alkoholismus –personenbedingte Kündigung

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Az: 10 Sa 506/09
Urteil vom 17.08.2009

In Sachen hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 10. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 17. August 2009 für Recht erkannt:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Januar 2009 – 5 Ca 16653/08 – wird zurückgewiesen.

2. Die klageerweiternde Anschlussberufung vom 24.7.2009 wird als unzulässig verworfen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung, der Kläger die Kosten der Anschlussberufung.

4. Der Streitwert für die Berufung wird auf 15.277,25 EUR, der Streitwert für die Anschlussberufung auf 20.606,41 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um ein eine außerordentliche Kündigung vom 2. Oktober 2008 und hilfsweise über eine ordentliche Kündigung vom 23. Oktober 2008 nebst Weiterbeschäftigung sowie um Annahmeverzugsvergütung.

Der Kläger ist 50 Jahre alt und seit dem 10. September 2001 bei der Beklagten als Industrieelektroniker mit einer Vergütung von zuletzt 3.055,45 EUR brutto/mtl. beschäftigt. Der Kläger ist alkoholkrank. Zu den Aufgaben des Klägers gehörten insbesondere die folgenden Tätigkeiten:

– selbständige Ausführung elektrischer Reparaturen

– Umstell- und Umbauarbeiten an Produktionsanlagen

– Aufbau und Verdrahtung von Steuerungen

– Optimierung von Anlagenabläufen mit dem Ziel einer höheren Ausbringung

– Durchführung von Arbeiten nach Wartungs- und Inspektionsliste

– Bestellung von benötigten Materialien und Ersatzteilen unter Beachtung der Kosten

Nachdem der Kläger am 23. Juni 2006 in stark alkoholisiertem Zustand die Arbeit angetreten hatte, wurde er mit Schreiben vom 27. Juni 2006 (Bl. 26 d.A.) verwarnt, da in seinem Verhalten ein eklatanter Verstoß gegen die betriebliche Ordnung und gegen bestehende Sicherheitsvorschriften zu sehen sei.

Am 9. Juli 2008 wurde der Kläger bei Arbeitsbeginn in stark alkoholisiertem Zustand angetroffen. Nachdem der Betriebsrat eine fristlose Kündigung abgelehnt hatte, kündigte die Beklagte unter dem 14. Juli 2008 (Bl. 28 d.A.) fristgemäß zum 30. September 2008. Am 17. Juli 2008 vereinbarten die Parteien unter Hinzuziehung der Betriebsärztin zunächst befristet für ein Jahr bis Juli 2009 unter anderem, dass der Kläger sich einer Selbsthilfegruppe für Alkoholsüchtige anschließ[…]


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