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Alkoholfahrt – Führerscheinverlust – Kündigung

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Hessisches Landesarbeitsgericht
Az: 10 Sa 245/11
Urteil vom 01.07.2011

Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Der Verlust einer Fahrerlaubnis kann bei einem angestellten Kraftfahrer einen personenbedingten Grund zur Kündigung und zwar zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Der Verlust des Führerscheins führt zu einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot. Ohne Führerschein darf der Arbeitnehmer im Straßenverkehr nicht weiter eingesetzt werden. Der Arbeitnehmer kann seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung als Kraftfahrer nicht mehr erbringen. Sie ist ihm aufgrund des Verlustes der Fahrerlaubnis rechtlich unmöglich geworden.

In dem Berufungsverfahren hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 10, auf die mündliche Verhandlung vom 01. Juli 2011 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 21. Dezember 2010 – 6 Ca 325/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung der Beklagten vom 27. Juli 2010 zum 30. September 2010 aufgelöst worden ist.
Der am 06. Oktober 1960 geborene Kläger, der seiner Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig ist, war bei der Beklagten seit dem 17. April 1997 als Kraftfahrer zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von zuletzt € 1.891,00 beschäftigt. Ausweislich des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages vom 15. April 1997 (Bl. 5 – 6 d. A.) fand auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes in Hessen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Der Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert. Bei einer Körpergröße von 192 Zentimetern wiegt er 64 Kilogramm. Seine Ehefrau ist als Friseurin in Teilzeit beschäftigt. Sein Sohn ist arbeitslos.
Mit Schreiben vom 25. September 2001 (Bl. 38 d. A.) und 11. Mai 2005 (Bl. 39 d. A.) erteilte die Beklagte dem Kläger jeweils eine Abmahnung wegen fahrlässiger Schadensverursachung. Mit Schreiben vom 31. Mai 2006 erteilte die Beklagte dem Kläge[…]


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