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Rechtsanwälte Kotz GbR

Änderungskündigung – Wirksamkeitsvoraussetzungen

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 12 Sa 1590/08
Urteil vom 21.01.2009

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 24.07.2008 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.
Die Beklagte ist der IT-Dienstleister der T.-Finanzgruppe. Sie hat ihren Hauptsitz in G. und unterhält diverse Standorte im Bundesgebiet. Im Rahmen einer umfassenden Restrukturierung schloss sie auf der Basis des Konzeptes „Standortkonsolidierung“ zum 30.09.2008 ihre Standorte in E., L., N. und L. und verlagerte Arbeitsplätze an die Standorte N., No. und G. bei T..
Am 18.07.2007 war zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di der Tarifsozialplan „Standortkonsolidierung“ (nachfolgend: TSP) zustande gekommen, der das Standortkonsolidierungskonzept der Beklagten i.d.F des Weissbuchs zum Gegenstand hat (Abschnitt I Ziffer 2.1 TSP i.V.m. der Protokollnotiz zum TSP). Zu jedem Standort ist die zukünftige, ab 01.10.2008 geltende Zuordnung bzw. Verlagerung von Arbeitsplätzen an die jeweiligen Zielstandorte dargestellt. Am 18.10.2008 traten sämtliche Betriebsräte und der Gesamtbetriebsrat dem TSP bei. Außerdem schloss die Beklagte an diesem Tag zum einen mit dem Gesamtbetriebsrat GBR eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Anwendung des TSP auf die Arbeitsverhältnisse aller Beschäftigten und zum anderen mit jedem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Umsetzung personeller Einzelmaßnahmen. Des Weiteren wurde gemäß Abschnitt II Ziffer 3 TSP eine paritätisch besetzte „Tarifliche Findungskommission“ (nachfolgend: TFK) eingerichtet, die über die endgültige Zuordnung der betroffenen Arbeitnehmer entschied. Außerdem entschied die TFK über die Zuteilung von sog. „Kontingentsarbeitsplätzen“ gemäß Abschnitt II Ziffer 2 TSP sowie besonderen Übergangslösungen gemäß Abschnitt II Ziffer 3 TSP i.V.m. der Protokollnotiz.
Die Klägerin war gemäß Einstellungsvereinbarung vom 10.04.1995 (Bl. 19 f.) zum 01.07.2005 in die Dienste der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten getreten. Im Arbeitsvertrag, der ergänzend auf den BAT in der für Sparkassenangestellte jeweils geltenden Fassung verweist, ist, soweit hier von Interesse, wörtlich bestimmt: „Als Dienstort wird E. vereinbart. Es besteht Einvernehmen d[…]


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