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Rechtsanwälte Kotz GbR

Änderungskündigung – mehrere unbestimmte Änderungsangebote

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Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 4 Sa 423/07
Urteil vom 07.09.2007

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 30.01.2007 – 1 Ca 822/06 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung der Beklagten vom 31.05.2006 sozial nicht gerechtfertigt ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung.

Der am 16.05.1955 geborene Kläger, der verheiratet und zwei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist, ist seit dem 01.08.1970 bei der Beklagten beschäftigt. Nach einer Ausbildung zum Büromaschinenmechaniker absolvierte er die Meisterprüfung als Büroinformationselektroniker und als Informationstechniker. Er ist bei der Beklagten als Leiter des technischen Kundendienstes in der 37,5-Stunden-Woche tätig gegen ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.245,12 EUR, welches sich zusammensetzt aus einem Grundgehalt i.H.v. 2.621,35 EUR, einer Zulage i.H.v. 610,48 EUR und vermögenswirksamen Leistungen i.H.v. 13,29 EUR. Wegen der ihm als Leiter des technischen Kundendienstes übertragenen Aufgabenfelder wird auf die vom Kläger im Jahr 2004 gefertigte Aufstellung (Aktenblatt 34) Bezug genommen.

Die Beklagte beschäftigt insgesamt etwa 280 Arbeitnehmer; sie ist u.a. Herausgeberin des „M2 Tageblatts“. Ein weiteres Geschäftsfeld ist das „Bürozentrum“, in dem ihre Aktivitäten auf dem Gebiet des Einzelhandels für Bürobedarfsartikel, dem Verkauf von Büromöbeln und dem Vertrieb und der Reparatur von Büromaschinen zusammengefasst sind. Im Jahr 2006 waren im Bürozentrum 22 Arbeitnehmer beschäftigt, darunter im technischen Kundendienst neben dem Kläger ursprünglich vier weitere Mitarbeiter sowie ein Auszubildender. Einem der Techniker, dem Mitarbeiter S3, wurden im Verlauf des Jahres 2006 Verkaufstätigkeiten übertragen, ein weiterer Techniker schied aufgrund eigener Kündigung zum 31.03.2007 aus. Beide Stellen wurden nicht wieder besetzt.

Die Beklagte hat sich im Laufe des Jahres 2006 entschlossen, in ihrem Bürozentrum eine Umorganisation vorzunehmen. U.a. hat sie die vom Kläger wahrgenommene Leitungsfu[…]


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