BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 2 AZR 641/07
Urteil vom 15.01.2009
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 12. April 2007 - 21 Sa 62/06 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung.
Der am 1. Januar 1946 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 25. Oktober 1999 bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Zeitarbeitsunternehmen, als Produktionshelfer/Hilfskraft auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 20. Oktober 1999 tätig. Er erhielt zuletzt bei einer 35-stündigen Arbeitswoche eine durchschnittliche monatliche Bruttovergütung von 1.038,50 Euro.
Mit Schreiben vom 24. November 2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. Januar 2006 aus betrieblichen Gründen und bot ihm ein neues Arbeitsverhältnis ab dem 1. Februar 2006 zu veränderten Arbeitsbedingungen an. Als Grund für die Änderung ist im Kündigungsschreiben zum einen „die gesetzliche Neuregelung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zum 01.01.04, wonach eine tarifierte Entlohnung Voraussetzung ist, um den Grundsatz des equal treatments zu vermeiden“, angegeben. Zum anderen ist ausgeführt, „dass ein Zeitarbeitsmarkt im Bereich equal treatment nicht vorhanden ist. Von daher müssen Sie damit rechnen, dass bei Nichtakzeptanz der Änderungskündigung dann eine Kündigung wegen Arbeitsmangels ausgesprochen werden müsste.“ Das Kündigungsschreiben nimmt weiter auf einen anliegenden, von der Beklagten unterschriebenen Arbeitsvertrag Bezug, der ua. folgende Bestimmungen enthält:
„ § 1 Vertragspartner und Vertragsgrundlagen
…
3. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen des Manteltarifvertrages (MTV) vom 29.11.2004, des Entgeltrahmentarifvertrages (ERTV) vom 29.11.2004, des Entgelttarifvertrages (ETV) West/Ost vom 29.11.2004 sowie des Beschäftigungssicherungstarifvertrages vom 29.11.2004, jeweils geschlossen zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Person[…]