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Änderungskündigung – außerordentliche betriebsbedingte

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Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR 844/07
Urteil vom 28.05.2009
In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 19. Februar 2009 für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 1. August 2007 – 3 Sa 906/06 – teilweise aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16. Februar 2006 – 1 (7) Ca 1271/05 – wird zurückgewiesen, soweit dieses den Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers abgewiesen hat.

Im Übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/4, der Beklagte zu 3/4.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung mit Auslauffrist und die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers.

Der 1950 geborene, verheiratete, drei Kindern unterhaltsverpflichtete und als Schwerbehinderter anerkannte Kläger war seit 1982 bei dem Beklagten angestellt. Vor Ausspruch der Kündigung war er als Referent in B in der Abteilung „Trendanalyse“ bei einer Bruttomonatsvergütung von 6.313,51 Euro ua. für Sicherheitsfragen, Geldbearbeitung und Falschgelderkennung zuständig. Auf das Arbeitsverhältnis fanden bei Zugang der Kündigung kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) Anwendung.

Im Jahre 1999 beschloss der Beklagte die Verlegung seines Sitzes von B nach Be (mit Ausnahme der Abteilungen „Deutsche Sparkassenakademie, Personalwirtschaft“ und „Wissenschaftliche Dienste, Forschung und Dokumentation“). Nach Be verlegt wurde auch die Abteilung „Trendanalyse“. Der Umzug wurde zum 31. Dezember 2004 abgeschlossen. Im Zusammenhang mit dem Umzug vereinbarte der Beklagte mit dem Betriebsrat am 25. Juni 2004 einen Interessenausgleich. Darin heißt es, dass sich „Verbandsleitung und Betriebsrat auf eine Versetzung folgender Mitarbeiter, die in einigen Fällen im Wege der betriebsbedingten Änderungskündigung erfolgen muss, geeinigt“ hätten. Daran schließt eine Namensliste an, auf der sich auch der Name des Klägers befindet.

Nach zwei vorangegangenen und aus formalen Gründen wieder zurückgenommenen Änderungskündigungen sprach der Beklagte nach Zustimmung des Integrationsamts und Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 18. April 2005, zugegan[…]


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