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Rechtsanwälte Kotz GbR

Änderungskündigung – Arbeitsplatzangebot

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LAG Mecklenburg-Vorpommern
Az: 2 Sa 225/09
Urteil vom 27.01.2010

I. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswidrigkeit einer Kündigung. Hierzu heißt es in dem Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 09.06.2009 – 5 Ca 1937/08 – u. a. wie folgt:
Die 1967 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 12.02.2007 beschäftigt. Das letzte monatliche Bruttogehalt betrug durchschnittlich 2.500,00 Euro. Nach dem Arbeitsvertrag (Blatt 9 der Akte) wurde die Klägerin als Buchhalterin eingestellt. Es findet sich unter § 1.4 die folgende Regelung:
„Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, die während ihrer Tätigkeit auf sie zukommenden Aufgaben gewissenhaft und nach bestem Vermögen zu erfüllen, in jeder Hinsicht die Interessen des Arbeitgebers zu wahren und ihre ganze Arbeitskraft dem Arbeitgeber zu widmen. Sie verpflichtet sich weiterhin, bei Bedarf auch andere Arbeiten, die ihrer Qualifikation entsprechen, zu übernehmen, sich in andere Abteilungen des Betriebes oder andere Niederlassungen des Arbeitgebers versetzen zu lassen.“
Unter dem 17.07.2008 stellte die Klägerin einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung.
Die Beklagte betreibt insgesamt 18 Hotels. In dem Büro in ….., in welchem auch die Klägerin eingesetzt war, wurden für die gesamte Hotelkette Buchführungsarbeiten erledigt. Im IV. Quartal des Jahres 2007 übertrug der seinerzeitige Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten, Herr …, sämtliche GmbH-Geschäftsanteile an eine andere Gesellschaft. Die neue Geschäftsführerin der Beklagten entschied, die gesamten Buchhaltungsaufgaben an eine Drittfirma, die Firma …. & Partner in …., zu vergeben und im Anschluss daran die Betriebsstätte … zu schließen und sämtlichen dort beschäftigten Mitarbeitern betriebsbedingt zu kündigen. Diese Entscheidung wurde im Juni/Juli 2008 getroffen. Im September 2008 übernahm die Firma … & Partner die Buchführung sowie die sonstigen steuerrechtlichen Angelegenheiten der Beklagten. In welchem konkreten Umfang, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Unter dem 28.07.2008, der Klägerin zugegangen am 01.08.2008, kündigte die Bek[…]


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