Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 1 Ta 135/10
Beschluss vom 06.07.2010
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.06.2010 – 3 Ca 762/10 – wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers wird auf 7.233,- Euro festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu 89 Prozent zu tragen.
3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe
I. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1990 als Pflegekraft mit einem monatlichen Bruttoverdienst von 3.100,- Euro beschäftigt. Sie pflegt in dem ihr zugewiesenen Bezirk Patienten, die sie im Laufe eines Dienstes nacheinander zu Hause aufsucht. Die Vormittagstour beginnt um 7 Uhr, die Nachmittagstour um 17 Uhr. Mit Datum vom 07.12.2009 sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin insgesamt 63 Abmahnungen sowie eine Ermahnung aus. 43 Abmahnungen bezogen sich auf einen verspäteten Dienstantritt der Klägerin zur Vormittagstour und 13 Abmahnungen auf einen verspäteten Dienstantritt der Klägerin zur Nachmittagstour. Die Beklagte machte der Klägerin in zwei weiteren Abmahnungen zum Vorwurf, sie habe die vereinbarte Reihenfolge bei der Betreuung der Patienten nicht eingehalten. Darüber hinaus erhielt die Klägerin eine Abmahnung, weil sie die kurzfristige Änderung einer Tour nicht ordnungsgemäß an die Pflegedienstleitung gemeldet habe. Weiter erhielt die Klägerin eine Abmahnung wegen nicht ordnungsgemäßer Dokumentation der Wundversorgung bei einem Patienten. Weitere 3 Abmahnungen waren darauf gestützt, die Klägerin habe vergessen, einen Schlüssel für die nächste Dienstschicht bereit zu legen. Die Ermahnung hatte den Vorwurf des Antritts eines nicht genehmigten Urlaubs durch die Klägerin zum Gegenstand. Die Abmahnschreiben waren bezüglich der einzelnen Komplexe wörtlich identisch. Lediglich der Tag und die Zeiten der gerügten Verstöße waren unterschiedlich.
Die Klägerin erhob da[…]