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Abfindung: Sozialplan kann Abfindung bei neuem gleichwertigem Arbeitsplatz ausschließen

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 1 AZR 3/04
Urteil vom 22.03.2005

Das Bundesarbeitsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom xx für Recht erkannt:
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10. November 2003 – 2 Sa 838/03 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.
Die Klägerin war seit 1990 beim Beklagten beschäftigt. Im Jahr 2003 verlegte dieser seinen Sitz von Bonn nach Berlin. Aus diesem Grund kündigte er das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31. März 2003. Er vermittelte ihr ab dem 1. April 2003 im selben Haus ein Anschlussarbeitsverhältnis bei der D. V. G. und W. e.V. (DVGW). Der neue Arbeitsvertrag ist mit dem früheren hinsichtlich der Tätigkeit und der Vergütung gleichwertig. Eine Berücksichtigung der bisherigen Betriebszugehörigkeitszeit wurde jedoch nicht vereinbart.
Zur Milderung der den Arbeitnehmern durch die Betriebsverlegung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile hatte der Beklagte mit dem Betriebsrat am 29./30. August 2002 einen Sozialplan vereinbart. Dieser sieht Abfindungen für die Mitarbeiter vor, die aus Anlass der Betriebsänderung durch Kündigung oder Auflösungsvertrag ausscheiden. In Teil C § 4 enthält der Sozialplan folgende Regelung:

„1. Mitarbeiter, die auf Vermittlung des BGW über einen gleichwertigen Arbeitsplatz bei einer befreundeten Institution im Hause ein neues Arbeitsverhältnis begründet haben, erlangen keine Ansprüche aus diesem Sozialplan. Soweit ihr Arbeitsverhältnis aber innerhalb von 18 Monaten durch betriebsbedingte Kündigung des neuen Arbeitgebers endet, erhalten sie nachträglich eine Abfindung gemäß § 1.
2. Soweit Mitarbeiter auf Vermittlung des BGW ein neues Arbeitsverhältnis begründet haben, das keine gleichwertige Tätigkeit umfasst, erhalten sie eine Verdienstsicherung in Höhe des Differenzbetrages zwischen der beim BGW erhaltenen Bruttovergütung, wie sie sich unter Berücksichtigung aller Vergütungszusatzleistungen (insbesondere Überstundenvergütung, Prämien, Zulagen) im Durchschnitt der 6 Monate vor Vertragsbeendigung dar[…]


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