BayObLG
Az.: 5Z RR 570/99
Urteil vom 18.12.2000
Vorinstanzen:
OLG München – Az.: 8 U 6411/98 und LG Passau – Az.: 1 O 1005/96
Urteil verkürzt:
Tatbestand
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Der Kläger hat auf seinem Grundstück 1988 einen Anbau zu seinem Wohnhaus errichtet. Die Beklagte hat 1995 eine Eigentumswohnung in dem auf dem Nachbargrundstück errichteten Neubau erworben, in dem Ladenflächen und in dessen Umgriff Kraftfahrzeugstellplätze eingerichtet wurden. Der Kläger hat gegen die Beklagte ein Teilurteil erwirkt, aufgrund dessen sie an der gemeinsamen Grundstücksgrenze befestigte Kraftfahrzeugstellplätze zu beseitigen und an deren Stelle einen Grünstreifen anzulegen und zu bepflanzen hat. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.
Die Beklagte hat Widerklage erhoben. Sie behauptet, der Kläger habe auf seinem Grundstück das Gebäude so erweitert, dass die Abstandsflächen zum Teil sich auf das in ihrem Miteigentum stehende Grundstück erstrecken würden. Sie hat beantragt:
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, die auf seinem Grundstück FlNr. 155/3 am weitesten südöstlich zum Grundstück FlNr. 155/5 gelegene Außenwand in der Weise abzutragen, dass die verbleibende Wandhöhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut, höchstens 5,50 m beträgt. Der Kläger wird zur Beseitigung des Giebels des Anwesens mit der Maßgabe verurteilt, dass bei einer verbleibenden Wandhöhe von 5,50 m an dem vorgenannten südöstlichen Eck der Giebel vollständig abzutragen ist; hilfsweise:
Der Widerbeklagte wird verurteilt, diejenigen Baumaßnahmen zu ergreifen, die gewährleisten, dass sich die gemäß Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen auf seinem Grundstück befinden.
Der Kläger hat die Abweisung der Widerklage beantragt. Er wendet ein, er habe entsprechend der Baugenehmigung gebaut, die an der südöstlichen Ecke des Hauses einen Abstand zur Grundstücksgrenze von 2,75 m vorsehe. Die Rechtsvorgänger der Beklagten hätten dem Plan zugestimmt; gegenüber der gesetzlichen Abstandsfläche liege nur eine geringfügige Unterschreitung vor, die die Beklagte nicht beeinträchti[…]