Früher wurde die Auffassung vertreten, dass eine merkantile Wertminderung nur bei Fahrzeugen mit einem Fahrzeugalter bis zu 5 Jahren und einer Kilometerlaufleistung von bis zu 100.000 km eintreten kann. Diese Rechtsauffassung ist jedoch überholt. Eine merkantile Wertminderung eines Fahrzeugs beruht darauf, dass dieses einen erheblichen Unfallschaden erlitten hat und trotz einer sach- und fachgerechten Reparatur nur zu einem geringeren Verkaufspreis auf dem allgemeinen Fahrzeugmarkt verkauft werden kann, als ein unfallfreies vergleichbares Fahrzeug. Hinsichtlich der Entstehung und der Höhe der merkantilen Wertminderung ist nicht auf eine formalisierte Betrachtung anhand starrer Grenzwerte abzustellen, sondern auf fahrzeugtypische Einflussfaktoren (wie das Fabrikat, der Fahrzeugtyp, das Modell, die Ausstattung, der Fahrzeugneupreis, der Fahrzeugzeitwert nebst Pflegezustand, das Fahrzeugalter, die Laufleistung, die Vorschäden, die Anzahl der Vorbesitzer, die Gesamtreparaturkosten nebst Materialkosten, Lohnkosten und Lackierungskosten und die Art der unfallbedingten Fahrzeugbeschädigung). Das Landgericht Berlin hat bei einem über 11 Jahre alten Fahrzeug mit einer Kilometerlaufleistung von über 183.000 km eine merkantile Minderwertminderung in Höhe von 450,00 Euro zugesprochen (vgl. hierzu LG Berlin, Urteil vom 25.06.2009, Az.: 41 S 15/09).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Hamm Az: 4 Ss OWi 533/02 Beschluss vom 13.08.2002 Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 17. Dezember 2001 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 13. 08. 2002 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers […]